W4H-Diskussion, ehemalig: Für 10€ super Leistung (Tipp)

Was Du da zitierst sind die Kündigungsbedingungen des Kunden. Die haben hiermit nix zu tun.

Das ist wichtig, und wenn ich nichts übersehen habe steht da nix von "huch, das rechnet sich nicht wir kündigen mal":
Code:
[B]2. Pflichten von World4Hosting / Leistungsänderungen[/B]         (1)World4Hosting erbringt seine Leistungen auf der Grundlage des derzeitigen Standes des Internets und der technischen, rechtlichen und kommerziellen Rahmenbedingungen für die Nutzung des Internets; World4Hosting ist nicht zur Ausweitung der Nutzungsmöglichkeiten des    Kunden entsprechend der technischen Entwicklung, insbesondere           bei unveränderter Entgelthöhe, verpflichtet.                                                                                                                                                                                                                                           (2)
Soweit World4Hosting Dienste oder Leistungen derzeit unentgeltlich zur Verfügung stellt, hat der Kunde auf ihre Erbringung keinen Erfüllungsanspruch. Erforderlichenfalls hat World4Hosting das Recht, solche bisher vergütungsfrei zur Verfügung gestellten Dienste künftig nur noch gegen Entgelt anzubieten.                                                                                                                                                                                                                                                           (3) World4Hosting ist dazu berechtigt, durch schriftliche oder elektronische (d. h. per E-Mail) Mitteilung an den Kunden mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten eine Anpassung der Entgelte und Leistungsinhalte vorzunehmen, sofern diese den Kunden nicht unangemessen benachteiligen. Voraussetzungen und Gründe für eine solche Leistungs- oder Entgelt-Änderung können technische oder rechtliche Erfordernisse sein; im Einzelfall können auch wirtschaftliche Erfordernisse eine Anpassung begründen. Die Änderung erfolgt in der Art und in dem Ausmaß, dass ein möglichst ausgewogener Ausgleich der beiderseitigen Interessen erfolgt. Will der Kunde den Vertrag nicht zu den geänderten Tarifen fortführen, ist er zur außerordentlichen, schriftlichen Kündigung mit einer Frist von 14 Tagen zum Änderungszeitpunkt berechtigt. Im übrigen sind Rechte des Kunden hieraus ausgeschlossen. 
Soweit Domains Gegenstand des Vertragsverhältnisses sind und die DENIC e.G. (Zentrale Vergabestelle für deutsche Internet-Adressen) oder sonstige betroffene Vergabestellen ihr Abrechnungsmodell bzw. ihre Preisgestaltung für Internet-Adressen ändern, ist World4Hosting berechtigt, die Entgelte gegenüber dem Kunden bereits mit Wirksamwerden der Änderung ohne gesonderte Ankündigungsfrist entsprechend anzupassen. Sollte eine derartige Anpassung unzumutbar sein, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht bezogen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu. 
                                                                                                                                                                                                                                                                                                       (4)World4Hosting ist berechtigt, IP-Adressen erforderlichenfalls (z. B. aufgrund technischer Notwendigkeit) zu ändern. Eine Änderung               von IP- oder URL-Adressen beinhaltet keine Änderung des   Vertragsverhältnisses und lässt die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis im übrigen unberührt.                                                                                                                                               (5) Vertragsgegenstand, Leistungsumfang bzw. Leistungsbeschreibung sowie ggf. besondere Systemvoraussetzungen ergeben sich detailliert vorrangig aus dem jeweiligen Einzelvertrag bzw. dessen Anlagen, Besonderen Vertragsbedingungen oder sonstigen Sondervereinbarungen. Der Einzelvertrag kommt wirksam erst zustande, wenn der Kunde eine     rechtswirksame Einzugsermächtigung erteilt hat, es sei denn die Parteien haben verbindlich etwas Abweichendes vereinbart.                              Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Kunde keinen Erfüllungsanspruch;           World4Hosting ist jedoch berechtigt, die Leistung als Vorleistung zu         erbringen. 
Soweit Domains Gegenstand des Vertrages sind, ist World4Hosting berechtigt, die Aktivierung von Domains erst nach Zahlung der für die Registrierung geschuldeten Entgelte vorzunehmen. 
Soweit die Zurverfügungstellung von Servern durch World4Hosting Gegenstand des Vertrages ist, ist World4Hosting berechtigt, die Anschaltung erst nach Zahlung der als Anschlusskosten geschuldeten Entgelte vorzunehmen.
                                                                                                   (6) Leistungs- und Lieferzeitpunkte sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher (bzw. mittels elektronischer Signatur erfolgter) Zusage verbindlich. 
Soweit die Registrierung einer Domain Gegenstand des Auftrages ist, ist nur die Beantragung der Domain bei der jeweiligen Vergabestelle bzw. Registry geschuldet. Die Gefahr, dass die Domain von der jeweiligen Vergabestelle nicht registriert wird, trägt der Kunde. World4Hosting ist auch im übrigen nicht verpflichtet, die Verfügbarkeit der Domain oder die Einhaltung der Registrierungsbedingungen der jeweiligen Vergabestelle zu prüfen; dies obliegt dem Kunden, der sich deshalb im eigenen Interesse vor jeder Beantragung darüber informierten sollte, ob (und gegebenenfalls wie) die Domain noch erhältlich ist. 
Soweit Domains Gegenstand des Vertrages sind, kann außerdem              - insbesondere bei anderen als .de-Domains - für eine  Verzögerung der Registrierung, die aus dem Verantwortungsbereich des Kunden oder der Vergabestelle (der Registry) stammt, keine Verantwortung übernommen werden. 
Soweit die Zurverfügungstellung von Servern Gegenstand des Vertrages  ist, wird ausdrücklich der "früheste Termin  für die Anschaltung" vereinbart.


Grüße
 
Was Du da zitierst sind die Kündigungsbedingungen des Kunden. Die haben hiermit nix zu tun.
Da steht "Kündigung". Woraus schliesst Du, dass da nur die Kündigung des Kunden betrifft? Für mich betrifft das beide Seiten.

Und wenn es nur die Kundenseite betreffen sollte, dann gilt wohl für den Verkäufer die gesetzliche Kündigungsfrist. Die wäre dann ja eingehalten.

Marty
 
Da steht "Kündigung". Woraus schliesst Du, dass da nur die Kündigung des Kunden betrifft? Für mich betrifft das beide Seiten.

Und wenn es nur die Kundenseite betreffen sollte, dann gilt wohl für den Verkäufer die gesetzliche Kündigungsfrist. Die wäre dann ja eingehalten.

Marty
Wenn ein Abschnitt für Kunde und Provider gilt sollte da eigentlich etwas stehen, wie "Kündigungsfrist beträgt für beide Seiten 4 Wochen".
Aber Normalerweise kann ein Provider, ein Vermieter oder sonst eine Firma Ihre Kunden nicht einfach nach gut dünken kündigen. Der Kunde hat hier immer deutlich mehr Rechte.
Das ist auch verständlich. Wenn mir als Kunde ein Service nicht gefällt muss ich das Recht haben zu wechseln.
Der Anbieter hingegen hat eine Verantwortung gegenüber seinen Kunden (z.B. nich etwas für 10 € verkaufen, was im Einkauf deutlich teurer ist) und sollte daher eigentlich gar nicht kündigen können, damit er sich vorher überlegt, was er da macht.
Sonst könnte ja jeder Provider irgendwelche blödsinnigen Angebote machen, die sich gar nicht rechnen und sich dann sagen "ach im Notfall kündige ich die alle wieder".
Das ist nicht sinn der Sache ...

Da es aber natürlich immer Ausnahmen gibt, in denen auch der Anbieter ein Recht zur Kündigung haben muss gibt es eben meistens diesen "Rechte und Pflichten des Anbieters" Paragraphen.
Da ist dann geregelt, aus welchen Gründen der Anbieter Preise erhöhen, Verträge Kündigen oder Leistungen einschränken darf.


Um zu prüfen, ob das für diese AGB nun alles zutrifft müsste man Anwalt sein und das bin ich nicht, aber das wäre eigentlich der Normalfall ;-)


Grüße
 
Wenn ein Abschnitt für Kunde und Provider gilt sollte da eigentlich etwas stehen, wie "Kündigungsfrist beträgt für beide Seiten 4 Wochen".
Das spielt keine Rolle, da bin ich mir sicher.
Aber Normalerweise kann ein Provider, ein Vermieter oder sonst eine Firma Ihre Kunden nicht einfach nach gut dünken kündigen.
Das ist falsch.
Das ist auch verständlich. Wenn mir als Kunde ein Service nicht gefällt muss ich das Recht haben zu wechseln.
Und wenn Du als Kunde dem Verkäufer nicht gefällst, dann kann der genauso kündigen. Wieso meinst Du, sollte er das nicht können?

Sonst könnte ja jeder Provider irgendwelche blödsinnigen Angebote machen, die sich gar nicht rechnen und sich dann sagen "ach im Notfall kündige ich die alle wieder".
Das ist nicht sinn der Sache ...
Dann musst Du das als Kunde eben mit dem Lieferanten vertraglich vereinbaren, das Gesetz gibt das nicht her.

Es steht in den AGB ein Absatz über die Kündigung dieses Vertrags. Der gilt für beide Seiten. Aus. Fertig. Wenn Du mir einen passenden Gesetzestext oder einen Vertragsbestandteil in den AGB nennen kannst, der hier das Kündigungsrecht des Lieferanten ausschliesst, dann würde ich die Aussage zurücknehmen. Du wirst aber nichts finden.

Marty
 
Ich bin einfach mit so unseriösen Geschäftspraktiken nicht vertraut.

Normalerweise kündigt ein Anbieter nicht.
Er behält sich aber aus diversen Gründen das Recht zur fristlosen Kündigung vor.
Selbst große DSL-Anbieter werben Ihre Kunden mit Geld-Prämien ab, zu anderen Anbieter ("Wenn Du gehst bekommst Du 100 €"), wenn sie zuviel Traffic verursachen, weil Sie die nicht ohne weiteres Kündigen können.

Und übrigens:
Im Mietrecht gibt es sowas z.B. definitiv.
Ein Mieter, der immer rumpöbelt und somit das ganze Haus vergrault kann deswegen nicht gekündigt werden, obwohl er dem Vermieter "nicht gefällt" und sogar den Wert des Mietobjektes mindert.

Aber (wie gesagt ich bin kein Anwalt) wenn ich 20 Mercedes SL für jeweils 100 € bei eBay anbiete und dann nachher keinen liefern kann und von dem Kaufvertrag zurücktrete mit dem Argument:
"Ich wusste nicht, dass der SL tatsächlich mehr als 100 € kostet", dann ist das zurecht Betrug.

Wenn ich eine Leistung zu einem einmaligen Preis anbiete und das nachher gar nicht halten kann, weil die Kosten tatsächlich natürlich auch höher sind als eine einmalige Gebühr, dann kann ich mir einfach nicht vorstellen, dass man da einfach mit "ups sorry, ich kündige mal laut AGB den Vertrag" da wieder raus kommt.

Aber ich möchte mich hier nun nicht weiter auslassen ... ich denke nur, dass man das so nicht hinnehmen müsste ...


Grüße
 
Ich bin einfach mit so unseriösen Geschäftspraktiken nicht vertraut.
Eine Kündigung ist doch nicht unseriös. In diesem Fall hier ist sie es vielleicht, aber im Allgemeinen nicht.

Normalerweise kündigt ein Anbieter nicht.
Doch, und zwar immer dann, wenn der Kunde mehr kostet als er bringt.
Selbst große DSL-Anbieter werben Ihre Kunden mit Geld-Prämien ab, zu anderen Anbieter ("Wenn Du gehst bekommst Du 100 €"), wenn sie zuviel Traffic verursachen, weil Sie die nicht ohne weiteres Kündigen können.
Sie können ohne weiteres kündigen, aber nur fristgerecht. Und wenn ein Vertrag eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten hat, wie bei fast allen DSL-Anbietern, dann kann natürlich auch der Anbieter erst zu dem Ablauf kündigen. Wenn er den Kunden vorher loswerden will, dann muss er halt ein Angebot machen.

Und übrigens:
Im Mietrecht gibt es sowas z.B. definitiv.
Im Mietrecht ist das aber die Ausnahme. Und das gilt auch nur bei privaten Mietern.

Aber (wie gesagt ich bin kein Anwalt) wenn ich 20 Mercedes SL für jeweils 100 € bei eBay anbiete und dann nachher keinen liefern kann und von dem Kaufvertrag zurücktrete mit dem Argument:
"Ich wusste nicht, dass der SL tatsächlich mehr als 100 € kostet", dann ist das zurecht Betrug.
Das ist ja auch ein völlig anderes Beispiel, weil es sich hier um einen Kaufvertrag handelt. Nicht zwei Vertragsarten miteinander mischen.

Wenn ich eine Leistung zu einem einmaligen Preis anbiete und das nachher gar nicht halten kann, weil die Kosten tatsächlich natürlich auch höher sind als eine einmalige Gebühr, dann kann ich mir einfach nicht vorstellen, dass man da einfach mit "ups sorry, ich kündige mal laut AGB den Vertrag" da wieder raus kommt.
Doch, das kann man, wenn die Kündigung vertrags- und fristgerecht ist.

Marty
 
das geilste ist meine Kündigung, die eben per Post (heute ist der 17.8.) eintraff

Kündigung zum 10.8.2007 ?!?!

haben wir da arge Probleme, eine entsprechende Kündigungsfrist einzuhalten?
 
das geilste ist meine Kündigung, die eben per Post (heute ist der 17.8.) eintraff

Kündigung zum 10.8.2007 ?!?!

haben wir da arge Probleme, eine entsprechende Kündigungsfrist einzuhalten?

Das gefällt mir. :biggrin:
Wahrscheinlich sitzt der in einer anderen Zeitzone. :roll:

Ich werde erst mal abwarten.
Noch habe ich ja keine Kündigung bekommen, sondern bis jetzt nur einen Newsletter.
 
zumindest ist diese Kündigung nicht rechtskräftig, das habe ich ihm auch geschrieben ..

den Newsletter habe ich erst garnicht erhalten (oder hat den der Spamfilter geschluckt ?! )

naja, muss mal schauen, ob ich meine Domains übernehme oder im Transit verhungern lasse ..
 
So, nachdem ich nun durch Zufall meien Domains im Denic-Transit gefunden habe, musste ich feststellen, dass dieser mehr als komische Hoster nichtmal meine durch Fax mitgeteilte Adressänderung eingearbeitet hatte, ergo wird die Denic mich nicht anschreiben können und die Post wird ins Leere laufen.

Zumal war meine Kündigung, die nach dem Kündigungsschreiben zu einem rückwärtigen Termin sein sollte, nichtig, also habe ich rein rechtlich, weil imer noch keine ordentliche Kündigung erhalten, eigentlich meinen Vertrag bestehend.

Bin mal gespannt, was er nun antwortet, auf die letzte Mail kam ja keine Antwort.

Andernfalls muss ich die Rechtsabteilung der Denic anschreiben, und denen den Fall schildern, damit meine Domains zu mir kommen ...
 
ich hab erst vor 2 tagen post von denic bekommen, und sonst auch nur emails. der webspace war bis vor 2 wochen auch noch online!:-?