Vormundschaftsgericht - Gewerbe - Vorlage gesucht

Wie jetz?!

Wenn dir doch vom Recht her zu steht?

Er meinte, so Anträge hätten sie dort noch nicht bearbeitet, und würden es auch nicht, denn mit der Erlaubniss meiner Eltern wäre das ja schon geregelt. Einer von denen meinte sogar:

"Ich kann mir nicht vorstellen das sowas vom Gesetz her möglich ist, denn das wäre ja ein Freibrief für alle Jugendlichen eine Firma zu gründen, und sich den Pflichten zu entziehen wenn mal was passiert."

Was der Kerl damit meinte, weis ich immer noch net, da man ja durch die Erlaubnis als geschäftsfähig gilt, und damit ja haftbar ist und sich nicht den Pflichten entzieht, sondern sie erst annimmt.:-? Wir haben ihm sogar den § genannt wo das drinsteht mit der Erlaubnis, daraufhin kam nur ein "Ja was soll ich sagen, soetwas wird es aber nicht geben" :roll:

Naja was soll man sagen, entweder unfähig oder zu faul sowas zu bearbeiten, im schlimmsten Fall sogar beides :roll:.

Und auf die Herren bin ich ja angewiesen, da ich ja nicht einfach zu einem anderen AG gehen kann oder? ;)

Vllt. mal ne andere Frage, muss ich mich jetzt bei der IHK anmelden? ;)

Gruß
Gremlin
 
Also bei mir hat das mit dem Beschluss zur vollen Geschäftsfähigkeit über das Amtsgericht geklappt.

Wenn deine Mutter jetzt immer alles bestätigen muss, bedeutet das ja auch, dass sie haftet oder?

Gruß, Timo ;)
 
nun,

die leute sind den einfachen weg gegangen :)

im prinzip, hat deine mutter das gewerbe und nicht du :-(

im anderen falle, haette sie ihre einwillig zur erklaerung deiner vollen geschaeftfaehigkeit geben muessen.

das scheint diesen leuten aber zu viel aufwand gewesen zu sein.

gruss

peter
 
Das denke ich auch, oder alles, was ich bisher darüber gelesen habe, ist ungültig. ;)

I. Betrieb eines Erwerbsgeschäfts

Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den beschränkt Geschäftsfähigen zum selbständigen Betriebe eines Erwerbsgeschäfts, ist er für solche Rechtsgeschäfte gem. § 112 I 1 unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Der beschränkt Geschäftsfähige bedarf insoweit also nicht mehr der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters; dieser kann in diesem Bereich auch gar nicht mehr für ihn wirksam handeln. Die Teilgeschäftsfähigkeit gilt aber gem. § 112 I 2 nicht für Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter selbst gem. §§ 1643, 1821f. der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf. Die Ermächtigung kann von dem gesetzlichen Vertreter gem. § 112 II nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zurückgenommen werden.

https://www.jurawelt.com/studenten/skripten/zivr/1792

Ich glaube jetzt nicht, dass die da so veraltete oder ungültige Texte drin stehen haben. ;)

Harke doch noch einmal nach. Wenn die das nicht drauf haben, frage ich mich allerdings, wie die prüfen wollen, ob du geschäftsfähig bist? :think:

Oder hast du da mit dem Pförtner gesprochen? ;)

Aber das ist gar nicht so schlecht, als Selbstständiger wirst du noch manch Behördenkram erledigen müssen, sehe es also als ersten Test an.
 
Oder hast du da mit dem Pförtner gesprochen? ;)
Ne, mit dem Rechtspfleger auf der Antragsstelle, und mit nem Typ vom Vormundschaftsgericht ;) die wollten mich dann aber zum Familiengericht schicken, aber dann haben die gemerkt das die doch für zuständig sind ;)
 
Hm, kann ja sein, dass das für dich zuständige Gericht das noch "nie" gemacht hat, aber so eine Aussage finde ich dann doch merkwürdig.

Denen muss man jetzt schon sagen, für was die zuständig sind. :mrgreen:

Aber durch dein Nachharken hast du ja schon eine gewisse Selbstständigkeit bewiesen. ;)