Strompreiserhöhungen nicht mitgeteilt - rechtens ?

komerzhasi

Krieg & Krawall
ID: 23775
L
24 April 2006
3.400
220
Servus zusammen,

da ich mich schon bei der letzten Abrechnung meines Stromversorgers gewundert habe, dass die Preise irgendwie anders waren als das Jahr zuvor [hab das leider aber im Stress nicht weiterverfolgt) und nun die Diskussionen um Erhöhung der Strompreise entfacht ist wollte ich etwas fragen ...

Ich habe bei meinem Stromanbieter einen Grundversorgungstarif + Ökostrom-Option als Zusatz.
Der Anbieter bietet zusätzlich 2 Tarife (Single, Family) an.

Da ich nun durch Zufall auf ein Forum gestossen bin, in dem ein User schrieb, dass er im Dezember 2006 eine Mitteilung über eine anstehende Preiserhöhung bekommen hat, bin ich stutzig geworden.
Ich habe nämlich diese Mitteilung definitiv nicht bekommen.

Der Anruf beim Anbieter ergab folgendes ...

Der Anbieter sagt, dass diese Änderungsmitteilung nur an Kunden versendet wurde, die in den 2 "Spezialtarifen" sind.
Die Kunden im Grundversorgungstarif wurden über die Tagespresse benachrichtigt.
Da ich als INet-Junkie keinerlei Tagespresse bekomme und kostenlose Wochenzeitungen bei mir im Müll landen frage ich mich, wie ich bei einer Strompreiserhöhung von meinem Sonderkündigungsrecht gebrauch machen soll wenn mir die Änderung gar nicht mitgeteilt wird.

Ist sowas rechtens ?
 
Hallo,

üblicherweise kannst du den erhöhten Tarif akzeptieren oder dem Anbieter kündigen. Kündigen kannst du jetzt immer noch.
Denke, da wird nicht viel raus kommen. In manchen Branchen müssen Tariferhöhungen (zB Post) nur in bestimmten Tageszeitungen eine gesetzliche Zeit vor Inkranfttreten veröffentlicht werden.
 
Das ist mir schon klar ... mal davon abgesehen ist mein Stromanbieter immer noch einer der Günstigsten in Deutschland.

Allerdings bricht es mich an, dass mir diese Erhöhungen als zahlender Kunde mit einem Vertrag nicht schriftlich mitgeteilt werden.

Es stellt sich nämlich die Frage, ob diese Erhöhung (wenn nicht schriftlich mitgeteilt) überhaupt wirksam ist.

Was mir weiterhin suspekt ist ...

Mein Strom ist 100%iger Ökostrom aus Wasserkraft.
Wie kann ein Stromanbieter mir gegenüber eine Preiserhöhung für Ökostrom mit gestiegenen Beschaffungskosten bzw. Rohstoffpreisen begründen ?
 
Es stellt sich nämlich die Frage, ob diese Erhöhung (wenn nicht schriftlich mitgeteilt) überhaupt wirksam ist.
Ja, ist wirksam. Eben weil sie es in Zeitungen veröffentlicht haben. Da gibt es sicher irgendeine Vorschrift dazu.

Hier ein Auszug aus unserem Wasserstromanbieter in Österreich:
https://www.verbund.at/cps/rde/xchg/SID-3E1B22D8-468AFE17/internet/hs.xsl/557_6249.htm#5145

Das Niveau der Strompreise in Österreich hängt von der Preisentwicklung an den europäischen Strombörsen ab. Da diese Preise großen Schwankungen ausgesetzt sind, kann KEIN Stromversorgungsunternehmen garantieren, dass es nicht zu Preisänderungen kommen kann.
So kann auch der Verbund grundsätzlich die Energiepreise anpassen. Dies kann sowohl zu einer Senkung als auch zu einer Steigerung des Preises führen. Für den Verbund gilt allerdings die oberste Maxime, ein günstigeres Produkt anzubieten als die lokalen Stromversorgungsunternehmen. Dies wird sich auch zukünftig nicht ändern. Daher wird der Verbund eine Preiserhöhung nur dann vornehmen, wenn dies aufgrund der Marktgegebenheiten unbedingt erforderlich ist.
 
Ja, ist wirksam. Eben weil sie es in Zeitungen veröffentlicht haben. Da gibt es sicher irgendeine Vorschrift dazu.

Nur frage ich mich dann, weshalb Kunden in den beiden Tarifen (Single, Family) darüber schriftlich per Post benachrichtigt werden, Kunden im "Normaltarif" sich aber aus der Zeitung darüber informieren sollen.

Ich kann mir irgendwie nur schwer vorstellen, dass eine Informationspflicht für den Bürger besteht, sich über Preiserhöhungen eines Vertragspartners zu informieren.
Zumal der Vertragspartner keine Kommune oder der Bund ist sondern ein börsennotiertes Unternehmen.

Zum Thema der Preiserhöhung für Ökostrom ...
Das ist mir grundsätzlich auch klar.
Jedoch finde ich eine Begründung von gestiegenen Mitarbeiterkosten und Rohstoffpreisen (O-Ton des Mitarbeiters am Telefon) vollkommen widersinnig wenn man von 100%igem Wasserkraftstrom spricht.
 
Soweit ich weiß, und da bin ich mir ziemlich sicher, müssen Preisänderungen IMMER schriftlich jedem einzelnen Kunden mitgeteilt werden. Nur das erwähnen in der Presse genügt nicht. Ich habe z.B. heute auch einen Brief von meinem Stromversorger bezüglich Preiserhöhung bekommen.

Ich glaube aber, dass es diese Regelung/Gesetz noch nicht allzu lange gibt.
 
Hallo,

das kann vertragliche Gründe haben. Im Standardvertrag ist eine Klausel enthalten, dass Preiserhöhungen in einem gewissen Rahmen durch Veröffentlichung (z.B. in der Tagespresse) ausreichen. Für die Spezialtarife wird es vermutlich Mindestlaufzeiten oder andere Vertragsbestandteile, die von einer Preiserhöhung ebenfalls betroffen wären, deshalb der direkte Brief.

Aber alles nur Vermutung. Du kannst das raufinden, wenn Du mal in die AGB schaust, die bei Vertragsunterzeichnung gültig waren.

gruss
marty
 
Aber alles nur Vermutung. Du kannst das raufinden, wenn Du mal in die AGB schaust, die bei Vertragsunterzeichnung gültig waren

Danke !
Genau das werde ich heute Abend mal machen.

Davon abgesehen habe ich den Anbieter aufgefordert meinen Tarif zu ändern.
Der Grundversorgungstarif entspricht dem "Single-Tarif" mit dem einzigen Unterschied, dass der Single-Tarif eine Mindestvertragslaufzeit von 3 Monaten inkl. einer 3-monatigen Preisbindung hat.
Gleichzeitig würden in diesem Tarif Kunden über Änderungen schriftlich benachrichtigt werden.
 
So ... ein Mist.

Also ... die AGB finde ich nicht und ich bin mir sicher, dass ich sie hatte.
Egal.

Muss mir der Anbieter heute die damals (Mai 2002) gültigen AGB aushändigen ?
 
[...] Muss mir der Anbieter heute die damals (Mai 2002) gültigen AGB aushändigen ?

Was willst du mit den AGB vom Mai 2002? Gültig sind immer die zur Zeit geltenden AGB und diese muß dir der Anbieter zur Verfügung stellen. Hast du mal bei denen auf der Homepage geschaut? Dort solltest du sie finden.
 
Was willst du mit den AGB vom Mai 2002? Gültig sind immer die zur Zeit geltenden AGB und diese muß dir der Anbieter zur Verfügung stellen.
Wie kommst Du darauf? In den AGB von meinem Stromlieferanten steht davon nichts, dass er Verträge mit mir ändern kann, wie er möchte.

Marty
 
Was willst du mit den AGB vom Mai 2002? Gültig sind immer die zur Zeit geltenden AGB und diese muß dir der Anbieter zur Verfügung stellen. Hast du mal bei denen auf der Homepage geschaut? Dort solltest du sie finden.

Hmmm ... Nun ja.

Ich bin bei dem Anbieter (Eprimo - vormals GÜW) seit Mai 2002 Kunde.
Da mir seit dem keine Änderung der AGB mitgeteilt wurde muss ich ja davon ausgehen, dass die AGB bestand haben, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültig waren.
Ich kann nicht zu 100% ausschliessen, dass im Zuge der Namensänderung die AGB geändert wurden und ich diese eventuell bekommen habe ...

Fakt aber ist - weder auf der Webseite noch in meinen Unterlagen habe ich diese AGB.
Nachdem ich gestern Abend meine bessere Hälfte befragt habe sind wir uns mittlerweile sicher, dass wir die AGB nicht erhalten haben sondern lediglich eine schriftliche Anmeldungsbestätigung auf unsere telefonische Anmeldung.
Mir ist schon klar, dass ich mir vor Vertragsschluss die AGB hätte geben lassen sollen. ;)
 
Wie kommst Du darauf? In den AGB von meinem Stromlieferanten steht davon nichts, dass er Verträge mit mir ändern kann, wie er möchte. [...]

In der Regel kann ein Anbieter jederzeit die AGB ändern und braucht dich "nur" darüber zu informieren. Du hast dann die Möglichkeit der Änderung zu widersprechen. Machst du davon keinen Gebrauch treten die neuen AGB nach Ablauf einer Frist (meist 2 oder 4 Wochen) automatisch in Kraft.

Hier mal ein Auszug aus meinen AGB:

11. Änderungsvorbehalt

Künftige Änderungen dieser Allgemeinen Bedingungen werden dem Geschäftspartner schriftlich mitgeteilt. Sie gelten als vereinbart, wenn der Geschäftspartner nicht schriftlich widerspricht. Hierauf wird der Lieferant den Geschäftspartner bei der Mitteilung hinweisen. Der Widerspruch des Geschäftspartners ist nur dann wirksam, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an den Lieferanten abgesendet wurde.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Berlin Easy Privatstrom (PDF 53 kb)


[...] Ich bin bei dem Anbieter (Eprimo - vormals GÜW) seit Mai 2002 Kunde. [...] Fakt aber ist - weder auf der Webseite noch in meinen Unterlagen habe ich diese AGB. [...]

Dieser Anbieter ist auf seiner Homepage tatsächlich sehr schlecht organisiert. :evil: Dann würde ich mir die AGB von denen schriftlich anfordern. Sie sind dazu verpflichtet sie dir zugänglich zu machen.

[...] Mir ist schon klar, dass ich mir vor Vertragsschluss die AGB hätte geben lassen sollen. ;)

Und das wirst du ja nun sicher auch in Zukunft immer machen. ;)
 
In der Regel kann ein Anbieter jederzeit die AGB ändern und braucht dich "nur" darüber zu informieren.
Kurzer Einwand: Aber nur, wenn er wie Dein Anbieter, eine passende Klausel in seinen AGB hat, sonst kann er das nicht. Das BGB zumindest gewährt im dieses Recht nicht.

Du hast dann die Möglichkeit der Änderung zu widersprechen.
OK, dann hätte Kommerzhasi ja von seinem Anbieter in der Zwischenzeit eine Änderung zugeschickt bekommen haben müssen, wenn sich diese geändert haben.

Falls er das nicht hat, sind wir aber einer Meinung: Die AGB, die damals galten, gelten heute noch, es scheint ja keine Änderung gegeben zu haben, sonst hätte er ja eine Mitteilung erhalten.

Marty
 
Kurzer Einwand: Aber nur, wenn er wie Dein Anbieter, eine passende Klausel in seinen AGB hat, sonst kann er das nicht. [...]

Sicher nur dann, wenn dies auch so in den AGB geregelt ist. Deshalb schrieb ich ja auch "In der Regel ...". Tatsache ist aber, dass die Mehrheit (Stom-, Gas-, Wasser-, Telefon-, Internetanbieter und sonstige Anbieter) solche Klauseln in ihren AGB haben.

[...] Das BGB zumindest gewährt im dieses Recht nicht. [...]

Das Schuldrecht ist in den §§ 305 ff BGB geregelt. Schau dazu mal in den § 305a Nr. 2 BGB. Da reicht sogar eine Veröffentlichung im "Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, ..." und ein bereithalten in der Geschäftsstelle des Anbieters aus.

[...] OK, dann hätte Kommerzhasi ja von seinem Anbieter in der Zwischenzeit eine Änderung zugeschickt bekommen haben müssen, wenn sich diese geändert haben. [...]

Dazu schrieb er ja, dass er sich nicht mehr genau erinnern kann, ob ihm da was mitgeteilt wurde.
[...] Ich kann nicht zu 100% ausschliessen, dass im Zuge der Namensänderung die AGB geändert wurden und ich diese eventuell bekommen habe ... [...]


[...] Falls er das nicht hat, sind wir aber einer Meinung [...]

Ja, sind wir. :D
 
Es ist gesetzlich vorgeschrieben, das du über jede Änderung des Strom und Gaspreises schriftlich informiert werden mußt.

https://www.energieverbraucher.de/i...340&content_news_detail=5500&back_cont_id=340


... das ist ja mal interessant ... 8O Danke für den Link!

Ich hab aber noch das dazu gefunden ...

StromGVV und GasGVV gelten mit dem Tag ihres Inkrafttretens nicht sofort für die Tarifkundenverträge mit Haushaltskunden, die bis einschließlich dem 12.7.2005 auf der Grundlage der AVBEltV / AVBGasV abgeschlossen worden sind und am Tage des Inkrafttretens der StromGVV / GasGVV noch bestehen. Für diese Verträge gilt eine Übergangsfrist von sechs Monaten nach Inkrafttreten der StromGVV / GasGVV. Nach Ablauf dieser Frist gelten die StromGVV / GasGVV auch für diese Altverträge mit Wirkung für die Zukunft. Der Grundversorger ist verpflichtet, die betreffenden Haushaltskunden zu diesem Zeitunkt über diese Vertragsanpassung durch öffentliche Bekanntmachung und Veröffentlichung auf seiner Internetseite zu informieren (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 StromGVV / § 23 Satz 1 GasGVV). Der Grundversorger hat allerdings schon vor Ablauf der sechsmonatigen Übergangsregelung die Möglichkeit, die Anpassung der betreffenden Verträge an die StromGVV / GasGVV durch öffentliche Bekanntmachung vorzunehmen. Diese Anpassung wird dann am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung wirksam (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 StromGVV / § 23 Satz 2 GasGVV).

Da mein Vertrag seit Mai 2002 besteht bin ich mir allerdings nicht sicher, was ab wann für mich gilt bzw. ob ich aktuell noch etwas gegen die mir nicht bekannte Strompreiserhöhung vom 01.01.2007 machen kann.