Spielt die Mietrechtschutzversicherung da mit??

Manenough

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ID: 40045
L
4 Mai 2006
40
4
Hallo, folgende Situation stellt sich mir:
Ich habe die Renovierungsklausel in meinem Vertrag, bin deswegen nicht verpflichtet beim Auszug zu renovieren.
Durch ein Vorgespräch mit meinem Vermieter kann ich davon ausgehen das er es nicht auf sich beruhen lässt.
Die Rechtschutzversicherung wollte ich zum 1.3.08 kündigen.
Das Mietverhältnis endet am 31.1.08.
Wenn ich die Rechtschutz in Anspruch nehme, und ich einen Anwalt vor Gericht brauche und es sich eine Ewigkeit (so bis zum Jahresende 2008 ) dauert, bis verhandelt wird, kann ich dann immer noch auf meine Rechtschutz zurück greifen, da diese ja zum Auszug noch bestand oder kommen nach Beendigung der Rechtschutz unerwartet Kosten auf mich zu??
 
Hallo,

vorab: Das es die richtige Klausel ist, die nicht wirksam ist, da bist Du absolut sicher?

Zur eigentlichen Frage: Versicherungen sind in der Regel nach einem Schadensfall von beiden Seiten kündbar. Du könntest also die Versicherung für dieses Fall in Anspruch nehmen und direkt danach kündigen. Diese Klausel haben Versicherungen normalerweise in ihren Vertragsbedingungen. Schau dort mal nach.

Gruss
Marty
 
Die Klausel wurde vom Mieterverein wo meine Verlobte arbeitet für nichtig erklärt!
Das mit dem Vertrag such ich mir mal raus!
*nachher*
Danke aber schon mal!!!
 
Der Mieterverein ist aber kein gesetzgebendes Organ in Deutschland ;)

Entweder der Mieterverein beruft sich bei seiner Erklärung auf Urteile des BGH der jüngeren Vergangenheit oder es war lediglich ein Hinweis ...

Wie lautet denn die Klausel im Wortlaut ?
 
Hab was gefunden:
Kann den Vertrag kündigen wenn ich die Leistungen in Anspruch genommen habe!!!
Problem nur habe 3 Monate Kündigungsfrist und die will ich einhalten, somit kündige ich und kann dann wenn es zu einem Leistungsanspruch kommt, wenn ich es richtig verstanden habe früher kündigen??


Zu meinem Mietvertrag, den hat leider meine Verlobte noch auf der Arbeit, dort stehen jedenfalls starre Zeitpunkte zum Renovieren drin und auch die Renovierung zum Auszug.
Laut BGH ist es somit unwirksam!!
 
Hab was gefunden:
Kann den Vertrag kündigen wenn ich die Leistungen in Anspruch genommen habe!!!
Problem nur habe 3 Monate Kündigungsfrist und die will ich einhalten, somit kündige ich und kann dann wenn es zu einem Leistungsanspruch kommt, wenn ich es richtig verstanden habe früher kündigen??


Zu meinem Mietvertrag, den hat leider meine Verlobte noch auf der Arbeit, dort stehen jedenfalls starre Zeitpunkte zum Renovieren drin und auch die Renovierung zum Auszug.
Laut BGH ist es somit unwirksam!!

Ich vermute, dass es die gleiche Klausel ist, die ich auch hatte. Laut Urteil ist die wirklich nichtig, d.h. du musst gar nichts tun.
Allerdings ist nicht wirklich geklärt ob du deine Wohnung Abseits von diesen Fristen renovieren musst, sodass sie "bewohnbar bleibt".
Also ehrlich, ich weiß nicht wie schlimm es ist, aber ich hab, weil ich so einen netten Vermieter hatte, das Wohnzimmer gestrichen und bin sonst überall wo was war mit so einem Schwamm drübergegangen. So kann der nächste sofort einziehen und der Vermieter spart sich den Maler. Die Farbe hatte ich eh von der neuen Wohnung übrig :mrgreen:
Zu deinem Rechtschutz kann ich dir leider nix sagen :-?
 
Die Klausel mit dem regelmäßigen Renovieren ist - meiner Meinung - nichtig, richtig.
Aber das Renovieren beim Einzug oder Auszug ist ja abgesehen davon eine ganz spezielle Regelung.
Wenn da steht:
Die Mietsache ist dem Vermieter wieder so zu übergeben, wie man sie angemietet hat.
Das dürfte zulässig sein. Und wenn dazu eine Renovierung notwendig ist - z. B. wenn sie beim Einzug frisch renoviert war.

Alle Angaben ohne Gewähr.
 
Allerdings ist nicht wirklich geklärt ob du deine Wohnung Abseits von diesen Fristen renovieren musst, sodass sie "bewohnbar bleibt".
Eigentlich ist das schon geklärt.
Die Klausel mit dem regelmäßigen Renovieren ist - meiner Meinung - nichtig, richtig.
Aber das Renovieren beim Einzug oder Auszug ist ja abgesehen davon eine ganz spezielle Regelung.

Wenn die Klausel mit den regelmässigen Renovierungspflichten (und starren Zeiträumen) verwendet wurde, dann ist die gesamte Vereinbarung bezgl. Renovierung nicht gültig und es gilt dann das, was im Gesetz steht. Im Gesetz steht, dass der VERmieter für Schönheitsreperaturen zuständig ist.

Eine Pflicht zur Renovierung beim Einzug oder Auszug wäre ebenfalls ungültig. Weil es wieder eine Pflicht zu etwas ist, was evtl. gar nicht nötig ist. Und genau das hat das BGH an den starren Fristen auch schon bemängelt.

Gruss
Marty
 
Der BGH hat nicht die allgemeine Renovierungspflicht für nichtig erklärt, sondern nur die starren Fristen. Wenn die Mietsache in einem renovierungsbedürftigen Zustand ist, dann muss sie auch renoviert werden. Allerdings nur so, dass Sie wieder in eine vernünftigen Zustand versetzt wird. Der Vermieter darf keine Farben oder so vorschreiben.
 
Wenn die Klausel mit den regelmässigen Renovierungspflichten (und starren Zeiträumen) verwendet wurde, dann ist die gesamte Vereinbarung bezgl. Renovierung nicht gültig und es gilt dann das, was im Gesetz steht. Im Gesetz steht, dass der VERmieter für Schönheitsreperaturen zuständig ist.

Eine Pflicht zur Renovierung beim Einzug oder Auszug wäre ebenfalls ungültig. Weil es wieder eine Pflicht zu etwas ist, was evtl. gar nicht nötig ist. Und genau das hat das BGH an den starren Fristen auch schon bemängelt.

Gruss
Marty
Hmm... von Renovierung ist keine Rede, nur das zurückgeben der gemieteten Sache in dem Zustand, in dem man sie angemietet hat. Wenn man 10 Jahre in einer Wohnung lebt, ohne diese zu renovieren, dann kann man sie wohl kaum noch in dem Zustand zurückgeben, in dem man sie bekommen hat, es sei denn, man hat die Wände beim Einzug mit Folien überzogen und konserviert. :ugly:
 
Der BGH hat nicht die allgemeine Renovierungspflicht für nichtig erklärt, sondern nur die starren Fristen.
Falsch! Der BGH hat gesagt, hast du eine Klausel im Mietvertrag, daß du aller paar Jahre dies und aller paar Jahre das renovieren mußt UND ZUSÄTZLICH beim Auszug, dann mußt du ÜBERHAUPT NICHT renovieren.
 
3. Vereinbarung von Renovierungsfristen und Schlussrenovierung

Grundsätzlich kann der Vermieter wählen, ob er mit dem Mieter eine laufende Renovierung - siehe oben - vereinbart oder lieber eine Schlussrenovierung. Eine Schlussrenovierung bedeutet, dass der Mieter während des Mietverhältnisses nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Nur wenn er auszieht hat er die Pflicht zu renovieren. Vermieter würden gern beide Pflichten auf den Mieter umlegen, doch die Rechtsprechung hält eine Kombination aus beiden Pflichten (laufende und Schlussrenovierung) für eine unangemessene Benachteiligung des Mieters. Sind also laufende und abschließende Renovierung vereinbart worden, so sind beide Klauseln unwirksam, mit der Folge, dass der Mieter überhaupt keine Schönheitsreparaturen durchführen muss (BGH VIII ZR 335/02).
Und was hab ich anderes gesagt?
 
Nichts! Hab dir doch auch nicht widersprochen. Hast vollkommen recht. ;)

Hab den Link nur nochmal für alle rausgesucht, die das interessiert.
 
schau dir den Mietvertrag genau an. Ich habe seit September eine neue Wohnung. Beim Mietvertrag der alten Wohnung gabs auch die starren Fristen. Aber im nächsten Satz wurde die wieder aufgeweicht. Da stand dann, dass die Fristen je nach Zustand verkürzt oder verlängert werden können. Somit waren die Fristen nicht mehr starr und es bestand renovierungspflicht. Laut Aussage des Anwalts.
 
Um das mal klarzustellen, nur weil die Klauseln unwirksam sind und man nicht renoviert, heißt das nicht, daß der Nachmieter in eine unrenovierte Wohnung ziehen muß. Die Renovierung ist dann Sache des Vermieters.
 
Hmm... von Renovierung ist keine Rede, nur das zurückgeben der gemieteten Sache in dem Zustand, in dem man sie angemietet hat. Wenn man 10 Jahre in einer Wohnung lebt, ohne diese zu renovieren, dann kann man sie wohl kaum noch in dem Zustand zurückgeben, in dem man sie bekommen hat, es sei denn, man hat die Wände beim Einzug mit Folien überzogen und konserviert.
Das macht aber nichts. Man muss die Wohnung ja auch nicht zurückgeben, wie man sie bekommen hat. Für das "Abwohnen" hat man schliesslich Miete gezahlt. Oder baust Du beim Auszug auch ne neue Badewanne ein, weil die alte Wann abgenutzt war?

Um das mal klarzustellen, nur weil die Klauseln unwirksam sind und man nicht renoviert, heißt das nicht, daß der Nachmieter in eine unrenovierte Wohnung ziehen muß. Die Renovierung ist dann Sache des Vermieters.
Was hindert den Vermieter daran, dem nächsten Mieter einen vernünftigen Mietvertrag unterzuschieben? Dann muss der Mieter renovieren. Es gibt keine Pflicht, eine Wohnung renoviert zu übergeben.

Gruss
Marty
 
Was hindert den Vermieter daran, dem nächsten Mieter einen vernünftigen Mietvertrag unterzuschieben? Dann muss der Mieter renovieren. Es gibt keine Pflicht, eine Wohnung renoviert zu übergeben.
Ja sicher, ich bezog mich nur darauf, daß jemand meinte, ich würde dann einen Saustall hinterlassen und der Nachmieter hätte die Kosten. Zumal ja besenrein sowieso überall im Mietvertrag steht. Ich hab noch nirgendwo gelesen, daß jemand beim Ein- und Auszug renovieren mußte, von daher ist es egal, ob man die Kosten vorher oder nachher hat. Solange der Vermieter zu blöd oder unwissend ist, einen ordentlichen Mietvertrag aufzusetzen, finde ich, kann man solche Lücken ruhig ausnutzen.
 
Das macht aber nichts. Man muss die Wohnung ja auch nicht zurückgeben, wie man sie bekommen hat. Für das "Abwohnen" hat man schliesslich Miete gezahlt. Oder baust Du beim Auszug auch ne neue Badewanne ein, weil die alte Wann abgenutzt war?
hmm... Gutes Argument, aber nutzt sich die Badewanne auch so stark ab, wie z.B. die Tapete an der Wand? Aber mir wurscht, ich vermiete keine Wohnungen, und wenn ich dies täte, würde ich sie immer im unrenovierten Zustand überlassen. Das ist besser für meine Nerven und besser für den Mieter, der sie nach seinen Wünschen streichen und gestalten kann.
 
Aber mir wurscht, ich vermiete keine Wohnungen, und wenn ich dies täte, würde ich sie immer im unrenovierten Zustand überlassen. Das ist besser für meine Nerven und besser für den Mieter, der sie nach seinen Wünschen streichen und gestalten kann.
Das ist meist auch das, was Mieter bevorzugen. Einziges Problem: Wenn im Mietvertrag die Schönheitsreperaturen (und damit Renovierungen) auf den Mieter abgewälzt werden, dann müsste der Mieter ja bei Auszug eine Wohnung im renovierten Zustand abliefern. Es könnte schwer werden, geeignete (und gute) Mieter zu finden, die eine unrenovierte Wohnung mit solch einer Klausel mieten.

Und lässt Du die Klausel weg, müssen sie gar nicht renovieren und es ist Aufgabe des Vermieters. Man kann als Vermieter also nur auf einen solventen Mieter hoffen, der keine Ahnung hat von Mietverträgen.

Gruss
Marty