Rechtsfrage Programmierung

Benutzer-56958

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20 Dezember 2009
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Hallo, vielleicht weiß einer von euch Rat.

Ich programmiere ab und zu kleine Scripte gegen Bezahlung. Aktuell habe ich wieder einen kleinen Auftrag, bei dem ich bereits eine Anzahlug von 50% erhalten habe und das Script fertig programmiert ist. Nun will der Kunde das Script auf einmal nicht mehr haben und seine Anzahlung zurück.

Wer ist im Recht? Ich, weil ich die Vereinbarung der Programmierung erfüllt habe, oder er, weil...

Danke. MfG.
 
Ich denke wenn Du keinen Vertrag hast, hast Du schlechte Karten:

"Die Fälligkeit der Vergütung des Werkvertrags tritt mit der Abnahme des Werkes ein (§ 640, § 641 BGB). Damit tritt der Unternehmer mit der Erstellung des Werkes in Vorleistung, soweit nichts anderes vereinbart wurde. "

Hier nachzulesen : https://de.wikipedia.org/wiki/Werkvertrag_(Deutschland)

Aber ich bin auch nur ein Amateur auf dem Gebiet.
 
Ich denke wenn Du keinen Vertrag hast, hast Du schlechte Karten:
Es ist bei sowas eher schwer, keinen Vertrag zu haben, wenn auch nur mündlich...

Grundsätzlich hast du aber recht. Sowas sollte eigentlich im Vertrag geregelt sein. Wenn dieser allerdings nur mündlich geschlossen wurde oder entsprechende Punkte wie Rücktritt nicht regelt, gilt allgemeines Recht (BGB) und es wird i.d.R. kompliziert.

Als Laie würde ich behaupten, daß dein Partner vom Vertrag zurücktreten kann, bereits erbrachte Leistungen aber bezahlen muss.
Besser wäre es für dich allerdings das mit der anderen Partei direkt zu klären oder dich von einem RA beraten zu lassen. Eine evtl. Klage, weil einer in einem Forum was behauptet hat ist immer gefährlich. ;)

Gruß Aru
 
Geht es um eine größere Summe oder eher Rubrik Lebenserfahrung? [Was ist klein für Dich?]

Ihr habt einen Vertrag, der gültig ist, auch wenn er nur mündlich gefasst wurde. Alleine, dass es eine Anzahlung gab, ist schon Beweis genug dafür.

Insbesondere ist es kein Grund, nur weil man etwas nicht mehr gebrauchen kann, der Meinung zu sein, eine bestellte Leistung nicht bezahlen zu wollen. Anders wäre es, wenn der Kunde meint, Du hättest nicht das Vereinbarte erfüllt.

Die Frage ist aber auch - ist es ein ansonsten guter Kunde, oder ein Erstkunde? Manchmal macht es trotz Zähneknirschen Sinn, auch eine Anzahlung wieder gutzuschreiben/zurückzugeben.
 
Der Vertrag liegt in Form des E-Mail-Verkehrs vor, was laut Internet einem mündlichen Vertrag gleichzustellen ist. Der Betrag ist 3-stellig (<1000€). Er tritt zurück, weil er das Script nicht mehr möchte. Meiner Meinung nach kein Rücktrittsgrund. Inzwischen droht er mir, dass es teuer für mich wird, wenn ich nicht zurückzahle. MfG.
 
"Die Fälligkeit der Vergütung des Werkvertrags tritt mit der Abnahme des Werkes ein (§ 640, § 641 BGB). Damit tritt der Unternehmer mit der Erstellung des Werkes in Vorleistung, soweit nichts anderes vereinbart wurde. "

Ihr habt einen Vertrag, der gültig ist, auch wenn er nur mündlich gefasst wurde. Alleine, dass es eine Anzahlung gab, ist schon Beweis genug dafür.
Die Frage ist doch aber erstmal, was überhaupt Vertragsgegenstand ist.

DEN Vertrag gibt es nicht...
Theoretisch könnte es sich hier um einen Werkvertrag, einen Dienstvertrag oder auch um einen Kaufvertrag handeln.
Bevor das nicht geklärt ist, lässt sich die Frage gar nicht beantworten...

Wenn es keinen schriftlichen Vertrag gibt aus dem sich das u.U. ergibt, wird das im Ernstfall ein Richter entscheiden müssen.

Gruß Aru
 
Dem würde ich zustimmen.

Andererseits ist der Threadersteller vielleicht gar nicht in einer schlechten Situation. Zum einen besteht nach wie vor Bereitschaft, den Vertrag zu erfüllen. Zum anderen dürfte, auch wenn der Kunde vom Vertrag zurücktreten durfte, ein Aufwendungsersatzanspruch bestehen (Ob der nun so hoch ist wie die Anzahlung, kann man mit dem knappen Sachverhalt und ohne technisches Verständnis natürlich nicht beurteilen).

Schließlich will der Kunde etwas vom Threadersteller. Somit ist er in der Klägerposition und müßte vor Gericht seinen Standpunkt beweisen.

Ich würde (bei weiterer Bereitschaft, den Vertrag zu erfüllen) abwarten und bei Eingang eines anwaltlichen oder gerichtlichen Schreibens selbst einen Anwalt aufsuchen.
 
Andererseits ist der Threadersteller vielleicht gar nicht in einer schlechten Situation.
vielleicht... :mrgreen:

Vertragsrecht ist halt... lustig ;)

Hier könnten so viele Faktoren eine Rolle spielen. Die schon angesprochene Vetragsform, evtl. Fristen, Umfang der schon erbrachten Leistung,...

Vielleicht stehen seine Chancen wirklich gut, vielleicht auch wirklich schlecht. ;)

Deswegen auch der Tip, zumindest zu versuchen, das mit dem Vertragspartner direkt zu klären. Im besten Fall finden sie eine Lösung, mit der beide leben können. Wenn das nicht gelingt, würde ich mich zumindest schon mal von einem Anwalt beraten lassen.

Gruß Aru
 
Eine direkte und einvernehmliche Lösung ist selbstverständlich immer vorzuziehen. ;)

Ich wüsste aber nicht, was der Threadersteller bei einem Anwalt soll, solange die von mir genannten Schriftstücke nicht auf dem Tisch liegen.
 
Ich wüsste aber nicht, was der Threadersteller bei einem Anwalt soll, solange die von mir genannten Schriftstücke nicht auf dem Tisch liegen.
Weil er u.U. selbst auf die vollständige Erfüllung des Vertrags bestehen kann?

Er wird wohl nicht einfach die Anzahlung beahlten dürfen, ohne selbst eine Leistung erbracht zu haben.

Die Kernfrage ist also, ob der Andere überhaupt vom Vertrag zurücktreten kann und in wie weit marcel93 Anspruch auf eine Vergütung bzw. Ersatz für bereits erbrachte Leistungen oder Aufwendungen zusteht, falls er es kann.

Gruß Aru
 
Okay, da Du im ersten Post offenbar mehr liest als die Frage nach der Anzahlung, könnte es auch jetzt schon Sinn ergeben, einen Anwalt aufzusuchen.

[...] Er wird wohl nicht einfach die Anzahlung behalten dürfen, ohne selbst eine Leistung erbracht zu haben. [...]

Das lässt sich, wie gesagt, hier nicht klären. Wenn es ihm aber nur (noch) darum geht, kann er m.E. getrost abwarten.

Allerdings ist das hier auch keine Rechtsberatung. ;)
 
Okay, da Du im ersten Post offenbar mehr liest als die Frage nach der Anzahlung, könnte es auch jetzt schon Sinn ergeben, einen Anwalt aufzusuchen.
Tu' ich nicht und trotzdem fände ich es sinnvoll ;)

Je nachdem wie weit er mit der Programmierung schon ist, wäre es wohl für ihn am günstigsten, wenn er auf die Erfüllung besteht, das Script liefert und Anspruch auf die volle Bezahlung hat.

Auf der anderen Seite kann er nicht einfach eine Anzahlung von spekulativen mehreren hundert Euro behalten, obwohl er noch gar nicht mit der Arbeit begonnen hat.

Aber hier sind wir wieder bei den vielen Faktoren... ;)

Ne, schon klar. Ich geh dann mal zum Schneider, bestell mir einen Anzug, gehe in Vorleistung für den Stoff und lass den machen.

Und wenn der fertig ist, sag ich "Ätsch", will ich doch nicht. :ugly:
Und? Bestreite ich das oder stimme ich dem zu? Hab ich irgendwo was anderes behauptet? Hast du meine Posts überhaupt vollständig gelesen und inhaltlich verstanden?

Oder... Was willst du mir damit sagen? :think:

Gruß Aru
 
...

Je nachdem wie weit er mit der Programmierung schon ist,
...

Hast du meine Posts überhaupt vollständig gelesen und inhaltlich verstanden?

Ich habe Deine Postings vollständig gelesen und inhaltlich verstanden. Allerdings hast Du leider nicht mal das Eingangsposting vollständig gelesen, denn dort steht schon von vornerein, dass die Arbeit fertig programmiert ist. ;)
 
Ich setze voraus:

1. Es wurde ein Werkvertrag vereinbart: Erstellung eines Scripts. Erfolg ist geschuldet.
2. Es wurde kein Rücktrittsrecht vereinbart

Dann ist meiner Meinung nach kein Rücktritt möglich, Du kannst auf Abnahme und Zahlung der Restsumme bestehen.

Und durchsetzen wird das ein Anwalt Deiner Wahl.

Marty
 
Und in einem anderen Forum sitzt ein anderer Marty, der das Gegenteil behauptet, weil er die Geschichte etwas anders geschildert von einem anderen marcel93 gelesen hat... ;)