Hmmm. wenn ich mir Wikipedia so anschaue:Und als Radler komme ich mir schon gelinde gesagt vera.... vor, wenn ein Radweg - mit zugehöriger Benutzungspflicht - auf dem Bürgersteig endet, und ich quasi absteigen soll, um meine dann wieder zu benutzende Fahrbahn zu erreichen.
In dem Videobeispiel wäre der Weg praktisch nicht zu benutzen und ich dürfte auf die Straße ausweichen.Wenn ein als benutzungspflichtig gekennzeichneter Radweg praktisch nicht benutzbar oder unzumutbar ist, z. B. durch parkende Kraftfahrzeuge oder andere Hindernisse, Baustellen oder fehlende Schneeräumung, entfällt die Benutzungspflicht (vgl. LG Oldenburg, 29. Juli 1952, VkBl. 53, 190). Auf den Gehweg darf nicht ausgewichen werden, da dieser nur den Fußgängern vorbehalten ist.
Was mich an den Videos eigentlich stört ist, dass trotz teilweise sachlicher Gegenargumente bzw. Gegenfragen (in der Art: Wo sollen wir hier langradeln, da es unklar geregelt ist) von den Polizisten keine belastbare Aussage gibt, was korrekterweise zu tun ist (schieben ist hier keine Alternative, da greift eher § 2 Abs. 1 StVO und da steht drin, wir müssen auf die Fahrbahn).
Grundsätzlich ist es aber erkennbar, dass zumindest für Radfahrer sehr viele Regelungslücken oder Unklarheiten bestehen. Und da muss der Gesetzgeber halt mal endlich was machen.
anddie
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