Aha.und du verwechselst da etwas
Das bedeutet, Du würdest dann einfach weggehen.wegen der begangenen Ordnungswidrigkeit, von wegen Kippe wegschmeißen, darf sie mich nicht festhalten
ist Deine Ansicht. Dann kann Dich also jemand vom Ordnungsamt bei keiner Deiner "kleinen" Ordnungswidrigkeiten belangen, wenn Du nicht freiwillig der "Strafe" zustimmst?wenn ich gehe, ohne ihr meine Daten zu geben, ist das ihr Pech, machen kann sie da zunächst nichts
mach das mal.aber ich werde nacher, sofern die Damen und Herren der Stadt Schwerte hier gleich zum Ticketverteilen rumlaufen, nochmals nachfragen und darum bitten, mir vielleicht auch entsprechende Quellen zu nennen ...
Eben, ich bastel mir halt gerne die Version, die bei uns praktiziert wird, eine andere kenne ich nicht.denn wir können nun lange hier diskutieren, solange die Gesetzestexte das anders auslegen und jeder sich seine Version daraus bastelt ... wie immer bei Gesetzen und Co ...
Mach das mal.vielleicht weiß das sogar unsere Anwältin, die sehe ich aber erst am Freitag, sofern ich es nicht vergesse, frage ich sie auch nochmals danach ...
Warum beißen die sich ganz furchtbar? Zusammen mit dem von mir schon häufiger hier zitierten §46 aus dem Owig passt das...
Aber Witti meint, dass es für Ordnungswidrigkeiten, die zwar im Bussgeldkatalog stehen, aber keine bestimmte "Schwere" haben, nicht gilt, weil das kein Bussgeldverfahren ist. Zumindest anfangs nicht.
Und wie es sich tatsächlich verhält werden wir wissen, wenn Witti morgen mal in seinen Heimatpark kötteln geht (oder sein Hund, wir sind ja nicht so), und dann einfach weggeht, wenn die Kollegen vom Ordnungsamt seine Personalien wissen wollen...
Nachtrag: Einen hätte ich noch:
Zitat von https://www.betreten-erlaubt.de/index.php?id=58
2.4.1 Trifft ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes auf einen Jugendlichen, der mit anderen zusammen an einem Treff auf der Straße sitzt und Bierflaschen zu Bruch gehen lässt, wird er als Erstes die Personalien feststellen, um ein Bußgeldverfahren einleiten zu können. Weigert sich die betroffene Person, Ausweispapiere auszuhändigen, und führt eine – grundsätzlich zulässige - Durchsuchung nicht weiter, kann sie gem. § 24 Nr. 4 OBG i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 3 PolG festgehalten werden. D.h., die betroffene Person wird festgenommen und in einen Gewahrsamsraum, in der Regel bei der Polizei, verbracht. Weigert sich der Betroffene freiwillig mitzugehen oder sich abtransportieren zu lassen, kann der Mitarbeiter des Ordnungsamtes nach § 62 VwVG unmittelbaren Zwang anwenden, also auf die festgehaltene Person durch körperliche Gewalt unmittelbar einwirken, wie es in § 67 VwVG definiert ist. Dabei dürfen auch sogenannte Hilfsmittel insbesondere Fesseln, Diensthunde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe eingesetzt werden (§ 67 Abs. 1 und 3 VwVG). Waffengewalt dürfen die Dienstkräfte des Ordnungsamtes nicht anwenden (§ 68 Abs. 4 VwVG). Demgegenüber ist die Fesselung unter den Voraussetzungen von § 73 VwVG erlaubt; danach kann eine festgehaltene Person gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die Mitarbeiter des Ordnungsamtes als sogenannte Vollzugsdienstkräfte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen von nicht geringem Wert beschädigen, fliehen oder befreit werden sollen oder sich töten oder verletzen. Auch bei Fesselungen muss der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz streng beachtet werden.
Und noch einen aus dem Berliner Bussgeldkatalog:
Soweit erforderlich, haben die Ordnungskräfte -unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitgebotes-
insbesondere folgende Befugnisse (§ 2 Abs.6 ASOG in Verbindung mit der „Ordnungsdienstverordnung“
vom 01.09.2004 in der aktuellen Fassung):
Nach dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG)
§ 17 Allgemeine Maßnahmen – Eingriffsmaßnahmen im Rahmen der Befugnisgeneralklausel, z.B.
mündliche Anordnung des Leinenzwanges
§ 18 Ermittlungen, Befragungen, Datenerhebungen
§ 21 Identitätsfeststellung,
§ 22 Prüfung von Berechtigungsscheinen
§ 29 Platzverweisung
§ 34 Durchsuchung von Personen
§ 35 Durchsuchung von Sachen
§ 38 Sicherstellung von Sachen
§ 42 Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung
§ 44 Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereiches
Reicht das jetzt?
Gruss
Marty
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