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Tilgungsfristen / Verkehrszuwiderhandlungen
bei einer Ordnungswidrigkeit (bei Tilgungshemmung jedoch nicht länger als fünf Jahre).
- 2 Jahre
bei Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen stehen.
- 5 Jahre
bei Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen stehen.
- 10 Jahre
bei Entziehung, Versagung oder Erteilungssperre der Fahrerlaubnis.
Eintragungen und Punktstände werden nach Ablauf der Tilgungsfristen zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. In der Überliegefrist befindliche Eintragungen und Punktstände werden nicht mehr in Auskünfte an Behörden einbezogen.