MaZuGe macht leider NICHT dicht oder wie man einen Topmailer kaputtmacht!

Es ist eine Schande, einen Mailer derartig zu verrunzen.
Da hat sich der Webbi einen guten Ruf über Monate und Jahre erarbeitet und innerhalb von 4 Wochen ist er kaputt. Der neue Webbi sollte sich wirklich schämen. :evil:

Ich weiß, ich lebe in einer Traumwelt :roll:
 
Es ist eine Schande, einen Mailer derartig zu verrunzen.
Da hat sich der Webbi einen guten Ruf über Monate und Jahre erarbeitet und innerhalb von 4 Wochen ist er kaputt. Der neue Webbi sollte sich wirklich schämen. :evil:

Ich weiß, ich lebe in einer Traumwelt :roll:

Das hat doch keine 4 Wochen gedauert :roll:

Übrigens hat er nicht nur den Datenschutz missachtet sondern auch noch ganz dolle gegen das TDDG verstossen. Dieses könnte sehr Teuer werden , die Höchststrafe ist bei Fünzigtausend Euro gesetzt.
 
Übrigens hat er nicht nur den Datenschutz missachtet sondern auch noch ganz dolle gegen das TDDG verstossen. Dieses könnte sehr Teuer werden , die Höchststrafe ist bei Fünzigtausend Euro gesetzt.
Das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) wurde im März 2007 durch das Telemediengesetz (TMG) ersetzt. Aber ein Verstoss gegen das TMG ist es trotzdem.
 
Hallo,

ich möchte Euch hier vor einem Irrtum bewahren und den richtigen Weg aufzeigen, also bitte nicht gleich losschreien.

1. Es gibt kein Sonderkündigungsrecht per Gesetz bei AGB Änderungen. Ein Sonderkündigungsrecht ergibt sich aus §314 BGB, eine AGB-Änderung zählt aber erst einmal nicht dazu.

2. Das trotzdem viele meinen, sie hätten dieses Recht, resultiert vermutlich daraus, dass viele grosse Anbieter (T-Online, Premiere etc.) dem Kunden dieses Recht bei AGB-Änderungen einräumen. Das ist aber in deren AGB verankert und nicht per Gesetz gegeben.

Es gibt trotzdem eine Möglichkeit: Wenn ein Anbieter seine AGB ändern möchte, so muss er das Vorgehen in seinen AGB beschreiben. Dort kann er ein Sonderkündigungsrecht einräumen, Fristen für den Widerspruch setzen etc.

Macht er das nicht, so ist eine AGB-Änderung dem Kunden in geeigneter Form mitzuteilen. Bei einem Mailer würde das z.B. über eine Mail mit Bestätigungsbutton (um den Empfang zu bestätigen) oder über eine Zwischenseite mit Bestätigungsbutton nach einer Anmeldung machbar.

Der Kunde kann dann dieser Änderung widersprechen. Wenn der Kunde widerspricht, kann der Anbieter entweder den Vertrag zu alten Konditionen weiterführen oder nach §314 BGB den Vertrag von sich aus kündigen. Bei der Kündigung müsste er natürlich vorhandene Guthaben (auch unter einer Auszahlungsgrenze) auszahlen.

Ich hoffe, ich habe das deutlich gemacht. Ihr solltet also der AGB-Änderung widersprechen und auf Fortführung zu alten Bedingungen pochen oder den Anbieter auffordern, von sich aus zu kündigen und auszuzahlen.

Wer trotzdem der Meinung ist, er könne von sich aus kündigen, kann das hier ja darlegen, warum er dieser Meinung ist.

Gruss
Marty
 
Hi Marty,

ich glaube aber , daß da §308 Absatz 4 auch noch berücksichtigt werden muß.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

4. (Änderungsvorbehalt)

die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
 
Hi Marty,

ich glaube aber , daß da §308 Absatz 4 auch noch berücksichtigt werden muß.
Richtig, da geht es aber nur darum, dass dies ohne Zustimmung nicht erlaubt ist. Natürlich darf man in die AGB einen Passus schreiben, dass mit Zustimmung des Vertragspartners die Leistung geändert werden darf.

Marty