Liederheft als Broschüre drucken

Sean

New member
17 Oktober 2009
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Hallo an alle!
Wir haben in den Weihnachtsferien eine Kinderfreizeit und wollen dafür Liederhefte als Broschüren drucken lassen. Kennt jemand von euch eine Druckerei, bei der man auch nur 50 Broschüren drucken lassen kann? Die Druckereien, die ich bisher im Internet gefunden habe, bieten das alle erst ab 250 Stück an… Und dann hab ich noch eine Frage: Wir werden in die Liederhefte schreiben, dass sie ausschließlich für den Gebrauch auf der Freizeit sind, dann ist das rechtlich kein Problem oder? Dankeschön für eure Hilfe!
Gruß, Sean
 
Gleich vorweg wegen dem Rechtlichen :arrow: keine Ahnung, aber ich glaube nicht, dass das tatsächlich jemanden interessiert.

Versuche mal mit deiner Broschüre bei einem CopyShop.

Ich habe mal einige Jahre in einem Solchen gearbeitet und wenn ein Kunde das wollte, hätte ich ihm sogar eine Broschüre hergestellt.
Das wäre dann wohl auch eine Kostenfrage gewesen, aber es ist ohne weiteres möglich.

Liebe Grüße Hinicher
 
Hallo Sean,
Zum Rechtlichen: Bezahlt der Veranstalter dieser Kinderfreizeit Gema? Dann seid ihr normalerweise schon dadurch auf der sicheren Seite. Aber den Hinweis würde ich trotzdem drinlassen. Doppelt gemoppelt hält besser :)
Zum Drucken der Broschüren: Wie Hinicher schon angedeutet hat, kann es teuer werden, Broschüren in einem Copyshop machen zu lassen. Ich würde eher zu einer Druckerei gehen, die man im Internet findet. Ich persönlich kenn zum Beispiel die Druckerei wir-machen-druck, die kleine Auflagen (schon ab 1 Stück) an Broschüren druckt und preislich echt günstig ist.
Aber vielleicht bekommst du ja noch weitere Empfehlungen, dann hast du die Möglichkeit, zu vergleichen, bevor du deine Broschüren drucken lässt.
Liebe Grüße
 
Und dann hab ich noch eine Frage: Wir werden in die Liederhefte schreiben, dass sie ausschließlich für den Gebrauch auf der Freizeit sind, dann ist das rechtlich kein Problem oder?
Auch Liedtexte unterliegen dem Urheberrecht, Nachdruck, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedürfen der Zustimmung des Urhebers. Ein simpler Text "nur für Freizeit" hilft da gar nichts, verschlimmert die Sache höchstens.

Marty
 
Auch Liedtexte unterliegen dem Urheberrecht, Nachdruck, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedürfen der Zustimmung des Urhebers. Ein simpler Text "nur für Freizeit" hilft da gar nichts, verschlimmert die Sache höchstens.
Öhm... Das ist jetzt etwas sehr pauschal und z.T. nicht richtig.

Grundsätzlich kommt es schonmal auf die Lieder an. Wen ich da so an meine Freizeiten zurückdenke (lange her...) haben wir da hauptsächlich Volkslieder gesungen. Die sollten, schon alleine wegen des Alters und der Tatsache, daß die meisten überliefert wurden und kein Urheber bekannt ist, grossteils Urheberrechtsfrei sein.

Ausserdem ist das Verwenden auf einer Freizeit keine Veröffentlichung. Spätestens, wenn die Heftchen am Ende wieder eingesammelt werden, sehe ich da rechtlich kein Problem.

Gruß Aru
 
Öhm... Das ist jetzt etwas sehr pauschal und z.T. nicht richtig.
Gut, ich schreibe dann "Alle Liedtexte unterliegen dem Urheberrechtsgesetz", ohne Ausnahme. Dieses Gesetz beschreibt ein paar Ausnahmen, zum Beispiel, wenn der Urheber schon lange genug tot ist.

Ausserdem ist das Verwenden auf einer Freizeit keine Veröffentlichung. Spätestens, wenn die Heftchen am Ende wieder eingesammelt werden, sehe ich da rechtlich kein Problem.
Das Vervielfältigen an sich kann schon ein Verstoss sein, je nachdem, welchen Zweck es erfüllt. Man kann von einer zulässigen Privatkopie nur dann ausgehen, wenn die Stückzahl gering ist und die Kopien selber erstellt werden.

Marty
 
Dieses Gesetz beschreibt ein paar Ausnahmen, zum Beispiel, wenn der Urheber schon lange genug tot ist.
Nö, im Urheerrecht werden nicht einige Ausnahmen beschrieben, sondern ab wann und für wie lange ein Urheberrecht besteht. Das ist ein kleiner, aber u.U. feiner Unterschied ;)
Und Grundvoraussetzung für einen Urheberrechtsverstoss ist ein bestehendes Urheberrecht.

Und selbst wenn... Eine private Nutung sowie die Weitergabe im Privaten Bereich ist lt. Urheberrecht eigentlich unkritisch.
Und nochmal zur Verdeutlichung: Wir reden von einer privaten Nutzung innerhalb einer Kinderfreizeit, keine Veröffentlichung, keine kommerzielle Nutzung...

Gruß Aru
 
Nö, im Urheerrecht werden nicht einige Ausnahmen beschrieben, sondern ab wann und für wie lange ein Urheberrecht besteht. Das ist ein kleiner, aber u.U. feiner Unterschied ;)
Und Grundvoraussetzung für einen Urheberrechtsverstoss ist ein bestehendes Urheberrecht.
Richtig, und ich lese den §2 des Urhg und weiß, dass Liedtexte davon erfasst sind. Und natürlich gibt es einige Ausnahmen, bei denen es nicht mehr gilt, eben die Ausnahmen.

Und der Schutz, den die Werke geniesse, wird in den Paragraphen danach genau erläutert, §15 und 16 wären hier wichtig. Und zulässige Handlungen für diesen Fall hier dürften in §53 erläutert sein.

Und was davon auf den Threadersteller zutrifft, muss er selber feststellen oder er erläutert, welche Lyrics er nutzen will in welchem Umfang, in welchem Zusammenhang und für wen. Solange er das nicht macht, rate ich dringend, die Texte nicht einfach zu kopieren und weiterzugeben. Wenn Du das Gegenteil empfiehlst, dann solltest Du die Konsequenzen dazu nennen für einen Irrtum.

Und selbst wenn... Eine private Nutung sowie die Weitergabe im Privaten Bereich ist lt. Urheberrecht eigentlich unkritisch.
Und nochmal zur Verdeutlichung: Wir reden von einer privaten Nutzung innerhalb einer Kinderfreizeit, keine Veröffentlichung, keine kommerzielle Nutzung.
Dann kann ich meine Musiksammlung also auch kopieren und im "privaten" Kreis bei der nächsten LAN-Party weitergeben? Ist doch nicht kommerziell.

Marty
 
Dann kann ich meine Musiksammlung also auch kopieren und im "privaten" Kreis bei der nächsten LAN-Party weitergeben? Ist doch nicht kommerziell.
Ähm... Da vergleichst du grade Äpfel mit Birnen.

Eine Privatkopie darf weitergegeben, aber nicht kopiert bzw. bereitgestellt werden. ;) (Ja, langsam artet es in Spitzfindigkeiten aus)

Wenn du allerdings auf einer privaten, also nicht öffentlich zugänglichen, LAN-Party von einer originalen, nicht kopiergeschützten CD eine MP3 auf einem anderen Rechner ertellst ist das rechtlich durchaus zulässig.

Um es wirklich auf den hier dargestellten Fall zu biegen müsste man, streng genommen, sogar davon ausgehen, daß die Kopie am Ende der LAN-Party wieder gelöscht wird, da das Liederheft ja nur zur Benutzung innerhalb und während der Freizeit geedacht ist.

Das (deutsche) Urheberrecht ist ja mit Sicherheit recht umfassend und z.T. auch streng, lässt aber trotzdem Spielraum für den privaten Gebrauch. Sonst wäre jede Band- oder Chorprobe, jedes Mitsummen in der Fussgängerzone und sogar der Musikunterricht ein potenzieller Urheberrechtsverstoss.

Und es wird auch keiner Verurteilt wenn er 'nen Aufkleber auf dem Auto hat, der ein geschütztes Bild zeigt oder sich 2.000 mal seinen Lieblingss-Songtext ausdruckt und sein Wohnzimmer damit tapeziert...

Gruß Aru
 
Ähm... Da vergleichst du grade Äpfel mit Birnen.
Ich habe die Paragraphen im Gesetz genannt, die das Urheberrecht darstellen, mehr nicht. Und ohne zu wissen, um welche Texte es geht, findest Du keine Ausnahme in diesem Gesetz, die eine Weitergabe zulassen würde. Es geht hier sicher nicht um einen Gesangsabend im Familienkreis.

Wenn du allerdings auf einer privaten, also nicht öffentlich zugänglichen, LAN-Party von einer originalen, nicht kopiergeschützten CD eine MP3 auf einem anderen Rechner ertellst ist das rechtlich durchaus zulässig.
1. brauche ich dafür keine originale CD, ich kann auch von einer Kopie legal Kopien anfertigen. Ich darf sie aber nicht jedem Hinz und Kunz weitergeben, egal ob eine geschlossene Lanparty oder eine öffentliche. Es gab "geschlossene" Lanparties mit 1000 Mitspielern. Nach Deiner Logik hätten die munter ihre Musiksammlungen kopieren dürfen.

Um es wirklich auf den hier dargestellten Fall zu biegen müsste man, streng genommen, sogar davon ausgehen, daß die Kopie am Ende der LAN-Party wieder gelöscht wird, da das Liederheft ja nur zur Benutzung innerhalb und während der Freizeit geedacht ist.
Und Du meinst, wenn ich jetzt urheberrechtlich geschützte Werke weitergebe mit dem Hinweis, sie müssen nach einer dedizierten Nutzung vernichtet werden, dann reicht das, um dem Gesetz zu genügen? Ich denke nicht.

Das (deutsche) Urheberrecht ist ja mit Sicherheit recht umfassend und z.T. auch streng, lässt aber trotzdem Spielraum für den privaten Gebrauch. Sonst wäre jede Band- oder Chorprobe, jedes Mitsummen in der Fussgängerzone und sogar der Musikunterricht ein potenzieller Urheberrechtsverstoss.
Für Lehrzwecke gibt es in diesem Gesetz Ausnahmen. Wir wissen nicht, ob das eine schulische Veranstaltung ist, ich zumindest nicht.

Und es wird auch keiner Verurteilt wenn er 'nen Aufkleber auf dem Auto hat, der ein geschütztes Bild zeigt oder sich 2.000 mal seinen Lieblingss-Songtext ausdruckt und sein Wohnzimmer damit tapeziert...
Um Verurteilung geht es nicht, aber wenn Du das erste mal eine Abmahnung auf dem Tisch hast, dann viel Spass bei der Abwehr.

Du kannst ja mal den Eifelturm bei Nacht photographieren und das Bild veröffentlichen. Soviel zu unserem Urheberrecht.

Marty
 
... *blub* ...

Du kannst ja mal den Eifelturm bei Nacht photographieren und das Bild veröffentlichen. Soviel zu unserem Urheberrecht.
Genau... veröffentlichen. Das ist der springende Punkt an der Sache und der grosse unterschied zum hier vorliegenden Fall bzw. einer privaten Nutzung. Fotografieren darfst du ihn ja, du darfst das Bild auch unbegrent oft anschauen und deiner Oma und Tante einen Abzug machen.

Recht ist halt mehr, als das pure runterbeten von Paragraphen. Deshalb müssen Anwälte und Richter auch jahrelang studieren und nicht einfach den Kaufbeleg von min. 3 Gesetztesbüchern vorlegen. ;)

Mir ist das Urheberrecht sehr wohl bekannt, aber es findet im privaten Bereich eben kaum Anwendung...

Nach deiner Auslegung wäre es schon ein Urheberrechtsverstoss wenn meine Tochter in 25 Poesiealben ihr (geschütztes) Lieblingsgedicht schreibt oder den Text ihres Lieblingsliedes abtippt und in der Klasse verteilt.
Ist es aber nicht, und selbst dann nicht, wenn sie das Lied mit ein paar Freundinnen an der Bushaltestelle singt...

Die einzig zu klärende Frage wäre also, ob die Nutzung während der Freizeit öffentlich oder privat ist. Und solange der Zugang nur einem bestimmten Personenkreis möglich ist wird es als private Veranstaltung gewertet. Das gilt z.B. auch für Schulfeiern, obwohl dort auch andere Personen als Schüler und Eltern teilnehmen könnten.

Gruß Aru
 
...

Wer für eine Veranstaltung recherchiert, wie er am kostengünstigsten Broschüren drucken lassen kann, macht garantiert keine Privatveranstaltung, da eben schon diese Handlung alleine ein sicherer Indikator dafür ist, dass es sich um keine Veranstaltung handelt, die durch die Privatkopie-Belange des Urheberrechts vor einer Tantiemen-Zahlung schützen.

Vor einer Tantiemen-Zahlung schützt letztlich nur die Verwendung von nicht mehr dem Urheberrecht unterliegenden Liedern.

Eine Ferienfreizeit mit 50 Teilnehmern hört sich danach an, dass dahinter z.B. eine kirchliche Organisation oder ein Kreissportbund steht.

Diese haben über ihre Dachverbände zumindest auf Landesebene einerseits

... Justiziare, die die rechtliche Frage genau klären können

... meist auch Rahmenverträge mit z.B. der GEMA, die den Unterorganisationen erlauben, kostengünstiger Musik zu verwenden.

Sofern ihr einen Träger habt, frage da nach.
 
Genau... veröffentlichen. Das ist der springende Punkt an der Sache und der grosse unterschied zum hier vorliegenden Fall bzw. einer privaten Nutzung.
Ich sehe hier unter Umständen auch eine Veröffentlichung.

Fotografieren darfst du ihn ja, du darfst das Bild auch unbegrent oft anschauen und deiner Oma und Tante einen Abzug machen.
Und auch allen Kindergartenkindern meines Sohnes und deren Eltern?

Recht ist halt mehr, als das pure runterbeten von Paragraphen. Deshalb müssen Anwälte und Richter auch jahrelang studieren und nicht einfach den Kaufbeleg von min. 3 Gesetztesbüchern vorlegen.
Meinst Du mich damit, das müsste ich zurückweisen? Ich habe keinen Kaufbeleg, kann aber Gesetze sehr wohl lesen.

Mir ist das Urheberrecht sehr wohl bekannt, aber es findet im privaten Bereich eben kaum Anwendung.
Und für Dich ist der Veranstalter einer "Kinderfreizeit" im "privaten Bereich" unterwegs und kann dort getrost auf die Beachtung des Urheberrechts verzichten und Vervielfältigungsstücke evtl. geschützter Werke verteilen an ihm evtl. völlig unbekannte Personen?

Nach deiner Auslegung wäre es schon ein Urheberrechtsverstoss wenn meine Tochter in 25 Poesiealben ihr (geschütztes) Lieblingsgedicht schreibt oder den Text ihres Lieblingsliedes abtippt und in der Klasse verteilt.
Solange sie alle in der Klasse gut kennt und das ihr "engster Familien- und Bekanntenkreis", ist das völlig in Ordnung. Sobald das aber z.B. für alle Teilnehmer einer Veranstaltung passiert, die sie evtl. im Vorfeld gar nicht kennt, sehe ich da durchaus Probleme.

Die einzig zu klärende Frage wäre also, ob die Nutzung während der Freizeit öffentlich oder privat ist. Und solange der Zugang nur einem bestimmten Personenkreis möglich ist wird es als private Veranstaltung gewertet.
Ist ein Fussballbundesligaspiel dann auch eine "private Veranstaltung"? Es dürfen nur Leute mit Karte rein. Und diese Freizeit besuchen auch angemeldete Leute.

Und die CCLI verkauft genau für solche Fälle Lizenzen. Unter anderem für
https://www.ccli.de/copyright/rechte_abc2.cfm schrieb:
Liederhefte/Liedsammlungen für Gottesdienste, Jugendkreise, Hauskreise, Kindertreffen usw. zusammenstellen;

Sind doch alles private Veranstaltungen, die müssten ja pleite gehen, wenn das niemand braucht.

Marty