Servus,
ich hoffe, dass ich
1) im richtigen Forum poste
2) mir hier jemand helfen kann
Es geht um folgendes:
Im August 2007 habe mich für den Führerschein bei einer Fahrschule X angemeldet.
Direkt am Anfang bezahlte ich 616,35€ für die nötigen Kosten wie SVZ, TÜV Fahrstunden usw.
Da ich nie dazu gekommen bin, meine benötigten Unterlagen wie Sehtest, Erste Hilfe Bescheinigung etc. einzureichen und mir einfach die Zeit fehlt, weiter zu machen, habe ich den Ausbildungsvertrag gemäß der AGB gekündigt.
Also habe ich eine schriftliche Kündigung per Einschreiben verschickt und die Rückzahlung der "Gesamtsumme" (-keinen Betrag genannt) verlangt mit einer Frist von 2 Wochen ab dem Erhalt der Kündigung.
Nach Verstreichen der Frist schrieb ich eine Mahnung, mit einer weiteren Fristsetzung bis morgen.
So. Nun zu meinem Problem:
Ich habe nur noch eine der zwei Quittungen, die ich bei Barzahlung erhalten habe. Bei einem Mahnbescheid brauche ich die Quittungen ja noch nicht. Sofern die Fahrschule Einspruch gegen meine Forderung einlegen würde, müsste ich ja beweisen, dass ich die Summe bezahlt habe.
Da mir die Quittung fehlt, kann ich es natürlich nicht.
Ist es möglich, dass die Fahrschule aus ihren Unterlangen beweisen muss, dass ich die Summe nicht bezahlt habe?
Die müssten ja bei einer korrekten Buchhaltung die Summen beim FA angegeben haben.
Was meint ihr dazu?
Viele Grüße
Yooda
ich hoffe, dass ich
1) im richtigen Forum poste
2) mir hier jemand helfen kann
Es geht um folgendes:
Im August 2007 habe mich für den Führerschein bei einer Fahrschule X angemeldet.
Direkt am Anfang bezahlte ich 616,35€ für die nötigen Kosten wie SVZ, TÜV Fahrstunden usw.
Da ich nie dazu gekommen bin, meine benötigten Unterlagen wie Sehtest, Erste Hilfe Bescheinigung etc. einzureichen und mir einfach die Zeit fehlt, weiter zu machen, habe ich den Ausbildungsvertrag gemäß der AGB gekündigt.
Also habe ich eine schriftliche Kündigung per Einschreiben verschickt und die Rückzahlung der "Gesamtsumme" (-keinen Betrag genannt) verlangt mit einer Frist von 2 Wochen ab dem Erhalt der Kündigung.
Nach Verstreichen der Frist schrieb ich eine Mahnung, mit einer weiteren Fristsetzung bis morgen.
So. Nun zu meinem Problem:
Ich habe nur noch eine der zwei Quittungen, die ich bei Barzahlung erhalten habe. Bei einem Mahnbescheid brauche ich die Quittungen ja noch nicht. Sofern die Fahrschule Einspruch gegen meine Forderung einlegen würde, müsste ich ja beweisen, dass ich die Summe bezahlt habe.
Da mir die Quittung fehlt, kann ich es natürlich nicht.
Ist es möglich, dass die Fahrschule aus ihren Unterlangen beweisen muss, dass ich die Summe nicht bezahlt habe?
Die müssten ja bei einer korrekten Buchhaltung die Summen beim FA angegeben haben.
Was meint ihr dazu?
Viele Grüße
Yooda