(pressebox) Karlsruhe, 22.08.2014 - Unternehmen dürfen in der Werbung nicht so tun, als ob es sich bei gesetzlichen Verbraucherrechten um einen besonderen Service des Hauses handeln würde. Es handelt sich dabei nämlich um eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Wenn wie also als ...