Weihnachtsrabatte – so werben Online-Händler richtig
Schleifring SR120

(pressebox) Köln, 06.12.2016 - In der Vorweihnachtszeit gehören Preisnachlässe zu den beliebtesten Verkaufsförderungsmaßnahmen der Online-Händler. Wer seinen Kunden Rabatte gewähren möchte, sollte die Bedingungen dafür im Vorfeld genau festlegen und die Werbung sorgfältig vorbereiten. Welche rechtlichen Besonderheiten dabei zu beachten sind, erläutert Tanya Stariradeff, Rechtsexpertin bei Trusted Shops.

Ein Preisnachlass ist jede Reduzierung des Kaufpreises, unabhängig davon, ob sie in Form eines absoluten Betrags (z.B. „10 Euro geschenkt“), eines Prozentsatzes (z.B. „20% auf Damenmode“) oder in Natura (z.B. „2 für Preis von 1“) gewährt wird. Es steht Online-Händlern frei, Rabatte auf ihr ganzes Sortiment, bestimmte Produktkategorien oder aber einzelne Artikel zu gewähren. Sie können im Online-Shop die bereits reduzierten Preise angeben oder unter bestimmten Voraussetzungen den Rabatt erst im Bestellprozess abziehen. Letzteres bietet sich an, wenn die Inanspruchnahme des Rabatts an weitere Voraussetzungen geknüpft ist (z.B. das Erreichen eines bestimmten Bestellwerts). Online-Händler können ihren Kunden auch Rabattcodes bzw. Rabattgutscheine zu Verfügung stellen, die noch eingelöst werden müssen.

Rabattaktionen stets zulässig?

Bei Rabattaktionen handelt es sich um Verkaufsförderungsmaßnahmen. Grundsätzlich gelten hierfür dieselben Einschränkungen wie für die Werbung mit Gratiszugaben. Einschränkungen können sich aber auch aus anderen Vorschriften ergeben. So müssen Online-Händler nach § 3 Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG) beim Verkauf neuer Bücher den vom Verleger festgesetzten Preis einhalten. Am 1. September 2016 ist eine Neuerung im BuchPrG in Kraft getreten: Im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 24.07.2015, I ZR 83/14) definiert das Gesetz nun auch eBooks als Bücher. Rabatte auf Bücher und eBooks sind somit unzulässig.

Wenn Online-Händler ihre Rabattaktion nicht auf einzelne Artikel beschränken, müssen sie entsprechende Ausnahmen in den Aktionsbedingungen vorsehen. Zudem müssen sie sicherstellen, dass die Einlösung von Rabattgutscheinen für die ausgenommenen Artikel auch technisch nicht möglich ist.

Berechnung des Rabatts

Wenn Online-Händler mit Preisnachlässen werben, muss die Höhe des Rabatts für den Kunden nachvollziehbar sein. Online-Händler müssen ihn also darüber informieren.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Angabe des ursprünglich geforderten Preises nicht zwingend erforderlich, wenn der Preisnachlass bereits abgezogen ist (BGH, Urteil vom 21.07.2011, I ZR 192/09).

Bei der Berechnung des Rabatts müssen Online-Händler auf das Folgende achten:

Verwenden Sie keine Mondpreise. Nach § 5 Abs. 4 UWG wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Wenn streitig ist, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat. Die Frage, wie kurz eine „unangemessen kurze Zeit“ ist, kann nicht pauschal beantwortet werden und ist etwa von der Warenart und der Marktsituation abhängig. Bei dem Verkauf von Markenspirituosen im Einzelhandel seien z.B. zwei Monate aber ausreichend. Dies hat bereits der BGH bestätigt (BGH, Urteil vom 20.11.2008, I ZR 122/06).

Beziehen Sie sich bei der Berechnung des Rabatts nur auf den Preis, den Sie bisher verlangt haben, und nicht z.B. die UVP des Herstellers. Andernfalls liegt keine echte Preisreduzierung vor und die Werbung mit einem Rabatt ist irreführend. Nur bei dem Vergleich mit den bisherigen höheren Preisen greift zudem die neue Rechtsprechung des BGH, wonach durchgestrichene Preise nicht erklärt werden müssen (BGH, Urteil vom 05.11.2015, I ZR 182/14).

Hinweis auf die Höhe des Rabatts

Wo der Hinweis auf den Preisnachlass genau zu platzieren ist, richtet sich primär nach dem Gegenstand der Werbung. Bezieht sich die Werbung auf die gesamte Rabattaktion, ist die Angabe des maximalen Rabatts (z.B. „Sparen Sie bis zu 50%!“) erlaubt (OLG Köln, Urteil von 12.10.2007, 6 U 80/07). In diesem Fall sollte jedoch bei jedem einzelnen Produkt der konkrete Preisnachlass genannt werden. Das Gleiche gilt, wenn nur bestimmte Waren von der Aktion betroffen sind (z.B. „20% auf ausgewählte Artikel“).

Gewähren Online-Händler den Kunden einen generellen Preisnachlass („15% auf alle Fotobücher“), dürfen sie auf einen Hinweis bei jeder einzelnen Preisangabe verzichten, wenn die Aktion nach Kalendertagen zeitlich begrenzt ist (§ 9 Abs. 2 Preisangabenverordnung). Der Abzug kann auch im Laufe des Bestellprozesses erfolgen.

Bedingungen für die Inanspruchnahme

Der Kunde hat ein besonderes Interesse, rechtzeitig und transparent zu erfahren, unter welchen Bedingungen der Preisnachlass gewährt wird. Vereinbart werden in der Praxis häufig Einschränkungen bezüglich

• der betroffenen Artikel,
• der Abnahmemengen,
• der Kombinierbarkeit mit anderen Aktionen,
• des Bestellwerts.

Diese sind sorgfältig und eindeutig zu formulieren. Hier gilt das allgemeine Bestimmtheitsgebot. Bei Blickfangwerbung auf der Starteseite oder durch einen Werbebanner ist es ratsam, solche Einschränkungen direkt im Rahmen der Blickfang-Anzeige zu benennen. Alternativ können Online-Händler auch mit Sternchenhinweisen arbeiten. Ob diese Lösung ausreichend ist, ist jedoch eine Frage der Einzelfallbetrachtung. Gewähren Online-Händler den Kunden den Preisnachlass im Wege eines Rabattcodes bzw. Rabattgutscheins, müssen Sie auf etwaige Einschränkungen bereits bei der Vergabe informieren (LG Ingolstadt, Urteil vom 12.02.2014, 1 HK O 1671/13).

Abschließender Tipp

Online-Händler sollten sich an ihre Ankündigungen halten, insbesondere bei der Dauer der Rabattaktion. Eine Verlängerung ohne sachlichen Grund ist unzulässig (BGH, Urteil vom 07.07.2011, I ZR 173/09). Online-Händler sollten auch nicht vergessen, nach Ablauf der Aktionszeit die regulären Preise wieder einzuführen bzw. die Rabattcodes zu sperren, damit ihre Aktion nicht nachträglich wettbewerbswidrig wird.
E-Commerce
[pressebox.de] · 06.12.2016 · 15:03 Uhr
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