
Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Ein per Messenger verschicktes Vertragsangebot ist rechtlich als «Antrag unter Abwesenden» zu werten, für das eine Annahmefrist von längstens vier Wochen gilt - ähnlich wie bei Angeboten per E-Mail oder SMS. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem
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