
(pressebox) Karlsruhe, 16.01.2014 - Gegen eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung sollte man tunlichst nicht verstoßen. Denn in der Regel wird es spätestens dann richtig teuer, weil die in der Erklärung versprochene Vertragsstrafe fällig wird. Entweder ist diese beziffert, dann ist der
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