Verkehrssicherungspflicht bei Feuerwerk

(pressebox) Karlsruhe, 30.12.2014 - Silvester steht vor der Tür und damit auch Freud und Leid bei Feuerwerken, die an Silvester auch erlaubnisfrei von Jedermann gezündet werden dürfen. Wir haben ein paar Urteile zur Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit Silvester-Feuerwerken zusammengestellt:

Wenn die Eltern ihrem 7 1/2-jährigen Sohn erlauben, einen Feuerwerkskörper abzubrennen, ist das eine Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern und führt zu einer Haftung der Eltern nach § 832 BGB, so das Oberlandesgericht Schleswig. Die Eltern haben dabei auch zu berücksichtigen, dass ihr Kind nach Blindgängern sucht und versucht, diese erneut zu zünden; insoweit dürfen Eltern ihr Kind nicht aus den Augen lassen.

Da niemals ein Fehlstart von Raketen völlig ausgeschlossen werden kann, muss deshalb beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern ein Platz gewählt werden, von dem aus etwa fehlgehende Raketen aller Voraussicht nach keinen nennenswerten Schaden anrichten können, entschied der Bundesgerichthof.

An die Voraussicht und Sorgfalt derjenigen Personen, die ein Feuerwerk veranstalten bzw. entzünden, sind grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen, so das Oberlandesgericht Brandenburg. Insbesondere müssen sie einen Standort wählen, von dem aus andere Personen oder Sachen nicht (ernsthaft) gefährdet werden. In der Silvesternacht ist es zulässig und in allen Städten und Gemeinden üblich, nichterlaubnispflichtige Feuerwerkskörper zu zünden. Auf diesen Brauch richtet sich der Verkehr ein, auch, was - in vernünftigen Grenzen - die Maßnahmen zum Selbstschutz betrifft. Das entbindet zwar den, der ein Feuerwerk abbrennt, nicht von der Verantwortung dafür, die Feuerwerkskörper nur bestimmungsgemäß und unter Beachtung der Gebrauchsanleitung, insbesondere unter Einhaltung der vom Hersteller verlangten Sicherheitsvorkehrungen zu verwenden. Ebenso wenig ist er davon befreit, sorgfältig auf besondere Umstände zu achten, auf Grund derer das Abbrennen des Feuerwerks an der von ihm ausgewählten Stelle mit Gefahren verbunden sein kann, die nach Art und Umfang über diejenigen Gefahren hinausgehen, welche trotz vorschriftsmäßiger Handhabung nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, so das OLG Brandenburg weiter, und: Soweit es aber nur um "normale" Gefährdungen durch erlaubnisfreie Feuerwerkskörper für Personen geht, die sich im Freien in der Nähe der Abschussstellen aufhalten und sich auf das Feuerwerk einstellen können, begründen diese im allgemeinen keine Haftungsverantwortlichkeit. Jeder vernünftige Mensch, der dem Silvesterfeuerwerk zuschaut, richtet sich auf derartige Gefährdungen selbst ein, sofern sie nicht aus Richtungen kommen, aus denen er sie nicht zu erwarten braucht oder aufgrund anderer besonderer Umstände das Maß der normalerweise zu erwartenden Gefahr übersteigen.

Für einen Gastwirt, der eine Silvesterparty in seiner Gaststätte durchführt, endet die Räum- und Streupflicht nicht, wie an sich von der gemeindlichen Satzung vorgesehen, um 20 Uhr, sondern besteht, solange die Veranstaltung andauert. Hat ein Geschädigter den Zustand der Straße erkannt und sich "zum Luftschnappen" gleichwohl darauf begeben, ist ihm ein erhebliches Mitverschulden anzulasten (hier mit 2/3 angenommen). Da sich die gesteigerte Verkehrssicherungspflicht des Gastwirtes gerade auch auf alkoholisierte Gäste bezieht, führt eine Alkoholisierung eines Gastes allenfalls zu einem Mitverschulden wenn sie so hoch ist, dass sie zu feststellbaren Ausfallerscheinungen führt (hier verneint), so das Oberlandesgericht Naumburg.

Der Veranstalter eines Großfeuerwerks genügt seiner Pflicht zur Sicherung der Zuschauer vor bestimmungswidrig explodierenden Feuerwerkskörpern nicht schon dadurch, dass er die Durchführung des Feuerwerks einem anerkannten Fachunternehmen überträgt, welches seinerseits damit einen erfahrenen Feuerwerker beauftragt, so der Bundesgerichtshof bereits 1964. Damals hatte eine Gemeinde ein Fachunternehmen beauftragt, der Bundesgerichtshof aber moniert, dass die Gemeinde es unterlassen hatte, geeignete Schutzmaßnahmen der Zuschauer vorzunehmen - insbesondere, soweit sich diese auch für den Nicht-Fachmann quasi aufgedrängt hatten.

Beteiligen sich zahlreiche Personen an dem üblichen Silvesterfeuerwerk, so haftet für einen durch einen Feuerwerkskörper ungeklärter Herkunft verursachten Brandschaden jeder Beteiligte, der diesen Schaden verursacht haben könnte, entschied das Oberlandesgericht Köln.

Und auch das kann passieren: Gewährt der Fahrer eines Pkw seinem Beifahrer den Zugriff auf im Fahrzeug befindliche Feuerwerkskörper und hält er ihn auch nicht davon ab, diese zu entzünden, so trifft ihn für die infolge einer Explosion eintretende Körperverletzung des Beifahrers eine 50%ige Haftung, hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.

Thomas Waetke

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Autor eventfaq

Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Sonstiges
[pressebox.de] · 30.12.2014 · 10:53 Uhr
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