Umsatzsteuer-Erleichterungen für Online-Händler in der EU
Die EU-Kommission schlägt eine Ausweitung des MOSS-Verfahrens auf physische Waren und weitere Vereinfachungen des grenzüberschreitenden Geschäftsverkehrs vor
22. Juni 2017, 17:29 Uhr · Quelle: Pressebox
(pressebox) Hamburg, 22.06.2017 - Beim Handel zwischen den EU-Ländern ist die Umsatzsteuer für viele Online-Händler ein nicht zu unterschätzendes Hemmnis. Das gilt vor allem für Online-Dienstleistungen an private Endverbraucher (B2C). Denn dabei ist das grenzenlose Internet gar nicht so grenzenlos, wie es scheint. Doch die Verantwortlichen versprechen Abhilfe: Die EU-Kommission will den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten fördern und hat dazu neue Steuervorschriften vorgestellt, mit denen das Privatkundengeschäft vereinfacht werden soll. Darauf weist jetzt die Hamburger Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei Schomerus & Partner mbB hin. „EU-weit soll ein einheitliches, länderweise zu bespielendes Portal als einzige Anlaufstelle für die auf Online-Umsätze fällige Mehrwertsteuer eingeführt werden“, erklärt Dr. Mario Wagner, Steuerberater der Kanzlei. Dies mache es insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen sowie Start-ups einfacher, ihre Online-Angebote in mehreren EU-Ländern zu verkaufen.
Das sogenannte „MOSS-Verfahren“ (Mini-One-Stop-Shop), das bisher nur für TRFE-Dienstleistungen (Telekommunikation-, Fernseh-, Rundfunk-, und elektronisch erbrachte Dienstleistungen) galt, soll demnach ab 2018 für weitere Dienstleistungen und voraussichtlich ab 2021 auch für physische Waren gelten, also den gesamten grenzüberschreitenden B2B-Geschäftsverkehr umfassen. „Dadurch werden auch die Kosten für die Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften für die Unternehmen deutlich verringert“, sagt Wagner. Die EU-Kommission gehe hierbei von etwa insgesamt 2,3 Milliarden Euro Ersparnis aus. Unternehmen, die für das MOSS-Verfahren angemeldet sind, müssen nicht in jedem EU-Mitgliedstaat einzeln und nach den individuellen Steuersätzen und Vorschriften ihre Umsatzsteuer erklären. Es genügt eine gesammelte Steuererklärung an die jeweils zuständige Finanzbehörde. Dies spart Zeit und Geld.
MOSS: Anmeldung nicht vergessen!
Wichtig: Ohne Antrag kein MOSS-Verfahren! Die Anwendung des einfacheren MOSS-Verfahrens muss von den Unternehmen zuvor beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. „Die Vogel-Strauß-Taktik ist an dieser Stelle besonders gefährlich“, mahnt Wagner. „Wer beispielsweise TRFE-Umsätze mit polnischen Endverbrauchern gemacht hat und diese nicht dort zum geltenden Umsatzsteuersatz versteuert, begeht Steuerhinterziehung in Polen. Daran ändert sich auch nichts, wenn diese Umsätze ohne MOSS-Anmeldung ersatzweise in Deutschland besteuert werden.“ Gerade die Besteuerung elektronischer Dienstleistungen und der Onlineshops, die weltweit immer wichtiger werden, sei in letzter Zeit verstärkt in den Fokus der Steuerbehörden gerückt und Teil internationaler Bemühungen für mehr Steuergerechtigkeit und eine flächendeckende Steuererhebung. Damit steigt das Risiko, dass Steuerhinterziehungen – auch wenn sie unbeabsichtigt sind – entdeckt werden.
Neuer Schwellenwert und Wegfall der USt-Befreiung
Neben dem erweiterten MOSS-Verfahren plant die EU laut einer Pressemitteilung noch weitere Vereinfachungen für Online-Umsätze: So wird ein neuer Schwellenwert von jährlich 10.000 Euro eingeführt, unter dem Unternehmen weiter die ihnen aus ihrem Heimatland bekannten Mehrwertsteuervorschriften anwenden dürfen. Das betrifft EU-weit rund 430.000 Unternehmen und damit 97 Prozent aller grenzüberschreitend tätigen Kleinstunternehmen. Im Gegenzug soll die Mehrwertsteuerbefreiung von Kleinsendungen mit einem Wert von unter 22 Euro abgeschafft werden. „Mit rund 150 Millionen Paketen, die jedes Jahr mehrwertsteuerfrei in die EU eingeführt werden, ist dieses System für Betrug und Missbrauch anfällig, womit beträchtliche Wettbewerbsverzerrungen zulasten von EU-Unternehmen entstehen“, erklärt Wagner.
Hintergrund MOSS:
Für Online-Dienstleister innerhalb der EU gilt das so genannte Bestimmungslandprinzip: Umsätze müssen dort versteuert werden, wo der Mehrwert verbraucht wird. Das bedeutet, dass die Mehrwertsteuer individuell mit dem jeweiligen Steuersatz im Land des Endverbrauchers abgeführt werden muss. Die Folge ist ein erheblicher Aufwand für die IT und die Buchhaltung des betroffenen Unternehmens. Hinzu kommt, dass sich die Firma in jedem EU-Land, in dem sie Kunden bedient, steuerlich registrieren lassen muss, um Umsatzsteuererklärungen einreichen und Rechnungen nach den dortigen Vorschriften erstellen zu können. Prinzipiell gilt diese Regelung für alle Online-Dienstleister, die an Endverbraucher verkaufen – selbst Kleinstunternehmer müssen sie anwenden. Ausnahme: Unternehmen, die TRFE-Dienstleistungen (Telekommunikation-, Fernseh-, Rundfunk-, und elektronisch erbrachte Dienstleistungen) anbieten, konnten sich bereits seit einiger Zeit für das sogenannte MOSS-Verfahren (Mini-One-Stop-Shop) registrieren. Es erlaubt Anbietern, die anfallenden umsatzsteuerlichen Verpflichtungen auch über EU-Grenzen hinweg im eigenen Land zu erledigen. Die Vorteile: Einmalige Registrierung für bis zu 28 EU-Staaten, zentralisiert im Heimatland, ohne Sprachbarrieren und im Idealfall ohne die Notwendigkeit, auf lokale steuerliche Beratung in den betroffenen EU-Staaten zurückgreifen zu müssen.
Das sogenannte „MOSS-Verfahren“ (Mini-One-Stop-Shop), das bisher nur für TRFE-Dienstleistungen (Telekommunikation-, Fernseh-, Rundfunk-, und elektronisch erbrachte Dienstleistungen) galt, soll demnach ab 2018 für weitere Dienstleistungen und voraussichtlich ab 2021 auch für physische Waren gelten, also den gesamten grenzüberschreitenden B2B-Geschäftsverkehr umfassen. „Dadurch werden auch die Kosten für die Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften für die Unternehmen deutlich verringert“, sagt Wagner. Die EU-Kommission gehe hierbei von etwa insgesamt 2,3 Milliarden Euro Ersparnis aus. Unternehmen, die für das MOSS-Verfahren angemeldet sind, müssen nicht in jedem EU-Mitgliedstaat einzeln und nach den individuellen Steuersätzen und Vorschriften ihre Umsatzsteuer erklären. Es genügt eine gesammelte Steuererklärung an die jeweils zuständige Finanzbehörde. Dies spart Zeit und Geld.
MOSS: Anmeldung nicht vergessen!
Wichtig: Ohne Antrag kein MOSS-Verfahren! Die Anwendung des einfacheren MOSS-Verfahrens muss von den Unternehmen zuvor beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. „Die Vogel-Strauß-Taktik ist an dieser Stelle besonders gefährlich“, mahnt Wagner. „Wer beispielsweise TRFE-Umsätze mit polnischen Endverbrauchern gemacht hat und diese nicht dort zum geltenden Umsatzsteuersatz versteuert, begeht Steuerhinterziehung in Polen. Daran ändert sich auch nichts, wenn diese Umsätze ohne MOSS-Anmeldung ersatzweise in Deutschland besteuert werden.“ Gerade die Besteuerung elektronischer Dienstleistungen und der Onlineshops, die weltweit immer wichtiger werden, sei in letzter Zeit verstärkt in den Fokus der Steuerbehörden gerückt und Teil internationaler Bemühungen für mehr Steuergerechtigkeit und eine flächendeckende Steuererhebung. Damit steigt das Risiko, dass Steuerhinterziehungen – auch wenn sie unbeabsichtigt sind – entdeckt werden.
Neuer Schwellenwert und Wegfall der USt-Befreiung
Neben dem erweiterten MOSS-Verfahren plant die EU laut einer Pressemitteilung noch weitere Vereinfachungen für Online-Umsätze: So wird ein neuer Schwellenwert von jährlich 10.000 Euro eingeführt, unter dem Unternehmen weiter die ihnen aus ihrem Heimatland bekannten Mehrwertsteuervorschriften anwenden dürfen. Das betrifft EU-weit rund 430.000 Unternehmen und damit 97 Prozent aller grenzüberschreitend tätigen Kleinstunternehmen. Im Gegenzug soll die Mehrwertsteuerbefreiung von Kleinsendungen mit einem Wert von unter 22 Euro abgeschafft werden. „Mit rund 150 Millionen Paketen, die jedes Jahr mehrwertsteuerfrei in die EU eingeführt werden, ist dieses System für Betrug und Missbrauch anfällig, womit beträchtliche Wettbewerbsverzerrungen zulasten von EU-Unternehmen entstehen“, erklärt Wagner.
Hintergrund MOSS:
Für Online-Dienstleister innerhalb der EU gilt das so genannte Bestimmungslandprinzip: Umsätze müssen dort versteuert werden, wo der Mehrwert verbraucht wird. Das bedeutet, dass die Mehrwertsteuer individuell mit dem jeweiligen Steuersatz im Land des Endverbrauchers abgeführt werden muss. Die Folge ist ein erheblicher Aufwand für die IT und die Buchhaltung des betroffenen Unternehmens. Hinzu kommt, dass sich die Firma in jedem EU-Land, in dem sie Kunden bedient, steuerlich registrieren lassen muss, um Umsatzsteuererklärungen einreichen und Rechnungen nach den dortigen Vorschriften erstellen zu können. Prinzipiell gilt diese Regelung für alle Online-Dienstleister, die an Endverbraucher verkaufen – selbst Kleinstunternehmer müssen sie anwenden. Ausnahme: Unternehmen, die TRFE-Dienstleistungen (Telekommunikation-, Fernseh-, Rundfunk-, und elektronisch erbrachte Dienstleistungen) anbieten, konnten sich bereits seit einiger Zeit für das sogenannte MOSS-Verfahren (Mini-One-Stop-Shop) registrieren. Es erlaubt Anbietern, die anfallenden umsatzsteuerlichen Verpflichtungen auch über EU-Grenzen hinweg im eigenen Land zu erledigen. Die Vorteile: Einmalige Registrierung für bis zu 28 EU-Staaten, zentralisiert im Heimatland, ohne Sprachbarrieren und im Idealfall ohne die Notwendigkeit, auf lokale steuerliche Beratung in den betroffenen EU-Staaten zurückgreifen zu müssen.