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3: Nein, das Recht ist eben NICHT gleich.
<link> Absatz 5: Es gibt eine Ausnahme für dienstliche Pflichten. Genau darauf beruft sich Hr. Tauss. Die Staatsanwaltschaft hat beschlossen dass sie das nicht glaubt und öffentlichekeitswirksam ein Verfahren eingeleitet. Nun hat ein Gericht zu prüfen, ob man Hr. Tauss glaubt und er für sich die Ausnahme geltend machen kann. Ich glaube ihm wegen der geringen Menge an Material, die für einen Konsumenten untypisch wäre.