(pressebox) Karlsruhe, 04.09.2015 - Ein deutscher (Reise-)Veranstalter kann dafür verantwortlich sein, wenn ein Gast im ausländischen Hotel vom Stuhl fällt: Eine Urlauberin verbrachte ihren Urlaub in der Türkei und hatte die Reise über einen deutschen Reiseveranstalter gebucht. In dem Hotel wurde ...

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