
Berlin (dpa) - Eine Strafvereitelung begeht, wer absichtlich oder wissentlich «ganz oder zum Teil» die Bestrafung einer rechtswidrigen Tat verhindert. Geregelt ist das im Paragrafen 258 des Strafgesetzbuches. Vertreter von Strafverfolgungsbehörden wie Richter, Staatsanwälte oder Polizisten machen
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