Sozialversicherungspflicht: ja oder nein?
Statusfeststellung bewahrt Forstwirte vor Ärger und hohen Kosten
Landshut, 16.08.2017 (PresseBox) - Dass Unternehmer und Betriebe für ihre Angestellten Sozialversicherungsbeiträge leisten, ist hinlänglich bekannt. Doch gerade im Bereich der Forstwirtschaft, wo die Abgrenzung von Angestellten und Selbstständigen beim Einsatz von Subunternehmen nicht immer einfach und deutlich ist – und Arbeitgeber teilweise auch bewusst getäuscht werden – passieren immer wieder Fehler, die unter Umständen hohe Kosten verursachen. Denn: „Der Arbeitgeber, in diesem Fall der Forstunternehmer, haftet für die ordnungsgemäße Abführung der SV-Beträge für seine Angestellten“, warnt Josef Robl, Steuerberater und vereidigter Buchprüfer bei der Landshuter Steuerberatungsgesellschaft LKC Robl und Kollegen, die Mitglied im bundesweiten Netzwerk HLB Deutschland ist. Gerade bei Mitarbeitern in Forstunternehmen sei die richtige Abgrenzung oft ein Problem. „Ein Statusfeststellungsverfahren, das bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden kann, gibt dem Arbeitgeber die Sicherheit, dass alle Beschäftigten – ob angestellt oder selbstständig – sv-rechtlich richtig behandelt werden“, rät Robl.
Wird beispielsweise ein Forstwirt, Forstwirtmeister oder Forsttechniker fälschlich als Selbstständiger beschäftigt und bei einer Prüfung der Deutschen Rentenversicherung als „angestellt“ definiert, droht dem Arbeitgeber die Nachzahlung aller geschuldeten SV-Beiträge seit Beginn der Anstellung – und zwar sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil, denn der Arbeitnehmer kann nur für die letzten drei Monate rückwirkend belangt werden. Letzteres gilt auch nur, wenn er noch im Unternehmen beschäftigt ist. Andernfalls trägt der (Ex-)Arbeitgeber alle Nachzahlungen. Da kann schnell eine hohe Summe entstehen. Ein Rechenbeispiel: Beläuft sich die monatliche Bruttorechnung eines seit vier Jahren als selbstständig beschäftigten Forstwirttechnikers auf 3.000 Euro und wird dieser nachträglich als Angestellter eingestuft, so schuldet das Forstunternehmen plötzlich monatlich etwa 1.100 Euro SV-Beiträge, pro Jahr also bereits 13.200 Euro, in vier Jahren 52.800 Euro – plus sechs Prozent Zinsen pro Jahr. „Die Verjährungsfrist beträgt hier vier Jahre, bei nachweislichem Vorsatz sogar 30 Jahre“, erklärt Robl. Vorsatz liege beispielsweise dann vor, wenn die Einrichtung die Person wissentlich als Selbstständige eingestellt hatte, um SV-Beiträge zu sparen. Bei Vorsatz steht sogar zu befürchten, dass der gezahlte Rechnungsbetrag von 3.000 Euro als Nettoentgelt gewertet wird und damit die Kosten noch höher ausfallen.
Grundsätzlich gilt: Voraussetzung für die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern in der Sozialversicherung sind der Bezug von Arbeitsentgelt (unabhängig von der individuellen Bezeichnung) sowie das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, bei dem der Arbeitgeber unter anderem über Zeit, Ort, Inhalt und Art der Tätigkeit entscheidet. „Angestellt und somit sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, wer weisungsgebunden und ohne eigenes Unternehmerrisiko arbeitet und organisatorisch, beispielsweise bei der Urlaubsplanung, in den Betrieb eingegliedert ist“, erklärt Robl. Allein eine räumliche Eingliederung genüge nicht, denn gerade Mitarbeiter im Home Office seien zwar nicht vor Ort, aber dennoch an die Weisungen des Arbeitgebers gebunden. Umgekehrt üben Selbstständige ihre Tätigkeit nicht selten in den Räumen des Unternehmers aus.
Selbstständige hingegen sind nicht in den Betriebsablauf ihres Auftragnehmers eingegliedert, erbringen ihre Leistungen weisungsfrei und eigenständig und tragen ein eigenes Unternehmerrisiko. Sie können Eigenwerbung betreiben und haben unternehmerische Entscheidungsfreiheit. Ihre Leistungen erbringen sie in eigenem Namen und auf eigene Rechnung für mehrere Auftraggeber. „Letzteres ist vor allem wichtig, um dem Anschein einer Scheinselbstständigkeit zu entgehen“, betont Robl.
Er weist auch darauf hin, dass eine klare Abgrenzung von „angestellt“ und „selbstständig“ in vielen Fällen schwierig ist, denn gerade eine gewisse Weisungsgebundenheit gegenüber dem Auftragnehmer oder auch die wirtschaftliche Abhängigkeit sei oft auch bei Selbstständigen gegeben. Allein die steuerrechtliche Einordnung – ob also ein Selbstständiger beim Finanzamt als solcher behandelt wird – sei aus sv-rechtlicher Sicht ebenfalls ohne Belang. „Vor der Beauftragung eines selbstständigen Mitarbeiters sollte der Auftraggeber bei der Rentenversicherung ein sogenanntes Anfrageverfahren zur Statusklärung einleiten, um zweifelsfrei sicherzustellen, dass der neue Mitarbeiter wirklich als selbstständig beschäftigt werden kann und keine SV-Beiträge fällig werden“, rät Robl und erinnert: „Die früher übliche Vermutungsklausel, nach der bei Zutreffen einiger Kriterien für oder gegen eine Selbstständigkeit entschieden werden konnte, existiert nicht mehr.“ Stattdessen gelten für eine Selbstständigkeit zwei grundlegende Aspekte: eigenes unternehmerisches Risiko und Weisungsungebundenheit.
Wird beispielsweise ein Forstwirt, Forstwirtmeister oder Forsttechniker fälschlich als Selbstständiger beschäftigt und bei einer Prüfung der Deutschen Rentenversicherung als „angestellt“ definiert, droht dem Arbeitgeber die Nachzahlung aller geschuldeten SV-Beiträge seit Beginn der Anstellung – und zwar sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil, denn der Arbeitnehmer kann nur für die letzten drei Monate rückwirkend belangt werden. Letzteres gilt auch nur, wenn er noch im Unternehmen beschäftigt ist. Andernfalls trägt der (Ex-)Arbeitgeber alle Nachzahlungen. Da kann schnell eine hohe Summe entstehen. Ein Rechenbeispiel: Beläuft sich die monatliche Bruttorechnung eines seit vier Jahren als selbstständig beschäftigten Forstwirttechnikers auf 3.000 Euro und wird dieser nachträglich als Angestellter eingestuft, so schuldet das Forstunternehmen plötzlich monatlich etwa 1.100 Euro SV-Beiträge, pro Jahr also bereits 13.200 Euro, in vier Jahren 52.800 Euro – plus sechs Prozent Zinsen pro Jahr. „Die Verjährungsfrist beträgt hier vier Jahre, bei nachweislichem Vorsatz sogar 30 Jahre“, erklärt Robl. Vorsatz liege beispielsweise dann vor, wenn die Einrichtung die Person wissentlich als Selbstständige eingestellt hatte, um SV-Beiträge zu sparen. Bei Vorsatz steht sogar zu befürchten, dass der gezahlte Rechnungsbetrag von 3.000 Euro als Nettoentgelt gewertet wird und damit die Kosten noch höher ausfallen.
Grundsätzlich gilt: Voraussetzung für die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern in der Sozialversicherung sind der Bezug von Arbeitsentgelt (unabhängig von der individuellen Bezeichnung) sowie das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, bei dem der Arbeitgeber unter anderem über Zeit, Ort, Inhalt und Art der Tätigkeit entscheidet. „Angestellt und somit sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, wer weisungsgebunden und ohne eigenes Unternehmerrisiko arbeitet und organisatorisch, beispielsweise bei der Urlaubsplanung, in den Betrieb eingegliedert ist“, erklärt Robl. Allein eine räumliche Eingliederung genüge nicht, denn gerade Mitarbeiter im Home Office seien zwar nicht vor Ort, aber dennoch an die Weisungen des Arbeitgebers gebunden. Umgekehrt üben Selbstständige ihre Tätigkeit nicht selten in den Räumen des Unternehmers aus.
Selbstständige hingegen sind nicht in den Betriebsablauf ihres Auftragnehmers eingegliedert, erbringen ihre Leistungen weisungsfrei und eigenständig und tragen ein eigenes Unternehmerrisiko. Sie können Eigenwerbung betreiben und haben unternehmerische Entscheidungsfreiheit. Ihre Leistungen erbringen sie in eigenem Namen und auf eigene Rechnung für mehrere Auftraggeber. „Letzteres ist vor allem wichtig, um dem Anschein einer Scheinselbstständigkeit zu entgehen“, betont Robl.
Er weist auch darauf hin, dass eine klare Abgrenzung von „angestellt“ und „selbstständig“ in vielen Fällen schwierig ist, denn gerade eine gewisse Weisungsgebundenheit gegenüber dem Auftragnehmer oder auch die wirtschaftliche Abhängigkeit sei oft auch bei Selbstständigen gegeben. Allein die steuerrechtliche Einordnung – ob also ein Selbstständiger beim Finanzamt als solcher behandelt wird – sei aus sv-rechtlicher Sicht ebenfalls ohne Belang. „Vor der Beauftragung eines selbstständigen Mitarbeiters sollte der Auftraggeber bei der Rentenversicherung ein sogenanntes Anfrageverfahren zur Statusklärung einleiten, um zweifelsfrei sicherzustellen, dass der neue Mitarbeiter wirklich als selbstständig beschäftigt werden kann und keine SV-Beiträge fällig werden“, rät Robl und erinnert: „Die früher übliche Vermutungsklausel, nach der bei Zutreffen einiger Kriterien für oder gegen eine Selbstständigkeit entschieden werden konnte, existiert nicht mehr.“ Stattdessen gelten für eine Selbstständigkeit zwei grundlegende Aspekte: eigenes unternehmerisches Risiko und Weisungsungebundenheit.