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) Das klingt bei Dir so, als ob es nur um reine Äußerlichkeiten, wie Händchenhalten in der Öffentlichkeit, die ja auch bei heterosexuellen Paaren verpönt sind, ginge. So ist es aber nicht. Das Strafgesetzbuch von Algerien, Art. 333, 338 sieht dafür imho erhebliche Strafen vor.
<link> - 2)
Warum das im Prozess unberücksichtigt bleibt, erklärt sich mir nicht.