Stralsund (dpa) - Mitte März wurde Maria K. aus Zinnowitz brutal ermordet - von Dienstag an müssen sich ein 19- und ein 21-Jähriger vor dem Landgericht Stralsund dafür verantworten. Die Staatsanwaltschaft wirft ihnen vor, die schwangere 18-Jährige heimtückisch und aus Mordlust getötet zu haben. Sie ...

Kommentare

(22) holzer_2 · 18. August 2019
@21 es gibt in Deutschland leider keine angemessenen Strafen mehr für solche Taten...
(21) nadine2113 · 18. August 2019
Es ist unfassbar, was die Typen gemacht haben. Ich hoffe auch, dass die höchstmögliche Strafe für beide ausgesprochen wird.
(20) Troll · 18. August 2019
@18 das ist ja das, was ich meine, die Rechtsprechung hat sich da in den letzen Jahren gewandelt. Das ist aber nicht das, was urprünglich beabsichtigt war und vor ein paar Jahren auch noch ganz anders gehandhabt wurde. und @19 ich gebe dir recht. Es kann nicht sein, daß sich ein 13jähriger alles erlauben darf in dem Wissen, daß ihm nichts passieren kann. Wenigstens geringe erzieherische Maßnahmen sollten verhängt werden können. Von mir aus maximal ein paar Wochen Dauerarrest.
(19) Inout · 18. August 2019
@18 klar dafür gibt es sie ja die gerichte aber dennoch sollten die gerichte mit dem härtesten ran gehen. aber die gesetze hier sind einfach zu lasch :( wenn ein unter 14 jähriger sowas macht dann kann man ihn also nicht bestrafen weil er ja noch nicht strafmündig ist
(18) thrasea · 18. August 2019
@16 Das sieht die Rechtsprechung anders. Ein exemplarisches Beispiel des BGH: "Bleiben nach Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten Zweifel zum Entwicklungsstand nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG oder zu den Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG verbleiben, wird Jugendstrafrecht anzuwenden sein" <link> @17 Wollen wir die Beurteilung nicht lieber dem Gericht überlassen?
(17) Inout · 18. August 2019
@15 Ob aus lust oder nicht mord ist mord und muss mit dem härtesten bestraft werden.
(16) Troll · 18. August 2019
@15. Nur daß das Gesetzt zuerst sagt, daß man mit 18 nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt wird. Und dann die Sonderegelung nach §105 Abs. 1 JGG kommt, daß unter bestimmten Umständen bei Heranwachsenden Jugendstrafrecht anzuwenden ist. Demnach ist kein "entweder... oder...", sondern ein "Grundsätzlich... außer..." Und die in dubio-Regel sagt vor allem, wenn die Schuld nicht eindeutig erwiesen ist, muß man von der Unschuld ausgehen.
(15) thrasea · 18. August 2019
@14 Dann stimmen wir ja doch überein. Auch ich bin gegen eine Selbstverständlichkeit, in jede Richtung. Es muss immer eine Einzelfallentscheidung sein. Im Zweifel gilt bei uns aber der Grundsatz "in dubio pro reo". Der Reflex von @13 - Mord muss Erwachsenenstrafrecht sein - ist nicht hilfreich. Ob es Mord war, ob die Tat aus Mordlust geschah, muss auch erst bewiesen werden.
(14) Troll · 18. August 2019
@12: Also auch wenn ich hier ja Diskussionsgegner von thrasea bin, in dem Punkt hat er recht. Man muß alles berücksichtigen, egal ob es belastend oder entlastend ist, ob es mildernde Umstände gibt usw. Wichtig ist nur, daß man das angemessen macht und es nicht zu einer Selbstveständlichkeit wird, daß man als Volljähriger nach Jugendstrafrecht verurteilt wird. Also es müssen Gründe aufgezeigt werden, daß jemand noch nicht Erwachsen ist und nicht umgekehrt.
(13) Dev4onka · 18. August 2019
Ich hoffe, dass die Täter ihre gerechte Strafe bekommen
(12) aladin25 · 18. August 2019
@11: Es tut mir leid, aber alle deine Kommentare deuten darauf hin, dass du nach mildernden Umständen für diese Verbrecher suchst. Verbrecher, die aus Mordlust töten nur um zu sehen, wie ein Mensch stirbt, werden es auch nach Verbüßung ihrer Strafe wieder tun. Und das darf es nicht sein.
(11) thrasea · 18. August 2019
@7 Da haben wir ja das Grundproblem identifiziert: volljährig ≠ erwachsen! Es ist nicht die Norm, dass man mit 18 "erwachsen" ist. Laut UN-Definition sind "Jugendliche" 15-25, laut WHO-Definition reicht die Adoleszenz von 10-20, laut deutschem Jugendrecht geht die Jugend bis 21. Damit ist die Verurteilung von Heranwachsenden nach Jugendstrafrecht eben keine Unsitte, sondern die Umsetzung geltenden Rechts, das auf entwicklungspsychologischen Grundlagen beruht.
(10) oells · 18. August 2019
Ich finde es sehr inkonsequent, dass man einerseits das Wahlalter auf 16 absenken will (bzw. teilweise bereits abgesenkt hat), andererseits Straftäter oftmals bis 21 noch nach Jugendstrafrecht verurteilt.
(9) aladin25 · 18. August 2019
@8: Diese beiden Verbrecher haben keine Zukunft mehr verdient, sie sollten bis an ihr Lebensende in den Knast!
(8) Troll · 18. August 2019
... letzten Jahren entwickelt hat. Eigentlich gilt man mit 18 als Erwachsen. Daß man bis 20 nach Jugendstrafrecht verurteilt werden kann, ist deshalb vorgesehen, weil es eben häufig auch Reifeverzögerungen geben kann. Inzwischen wird das von vielen Gerichten kaum noch als Ausnahme angesehen, sondern von vornherein überlegt, welches Recht das angemessene ist. Und leider oft auch mit der Einstellung, einem jungen Menschen nicht die ganze Zukunft verbauen zu wollen.
(7) Troll · 18. August 2019
@6 Danke, daß du mir zustimmst, aber die Jugendgerichtshilfe brauchen wir trotzdem noch. Es geht ja nicht nur darum, eine Einschätzung zur Reife zu geben. Die Jugendgerichtshilfe wird ja auch bei jedem Prozeß im Jungedstrafrecht hinzugezogen. Die soll sich ein allgemeines Bild von der Lage machen und aufzeigen, ob es bestimmte Umstände gibt, die beim Strafmaß zu berücksichtigen sind. Und daß 2/3 der Heranwachsenden nach Jugendstrafrecht verurteilt werden, ist eine Unsitte, die sich in den...
(6) thrasea · 18. August 2019
@5 Stimmt. Dann brauchen wir keine Jugendgerichtshilfe mehr, wenn Experten wie du die Reife anhand einer Nachrichtenmeldung beurteilen können. Tatsache ist, dass das Erreichen der Adoleszenz nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit eintritt. Rund zwei Drittel der Heranwachsenden werden tatsächlich nach Jugendstrafrecht verurteilt.
(5) Troll · 18. August 2019
@4 Das ist zumindest das gängige Kriterium. Ab 18 wird man nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt, außer es ist eine Reifeverzögerung vorhanden. Dann kann man bis 20 auch noch Jugendstrafrecht anwenden. Und zur Einschätzung guckt man, in welchem Umfeld sich jemand bewegt. Und einen speziellen Gutachter gibt es dafür nicht, maximal eine Einschätzung der Jugendgerichtshilfe, der das Gericht aber nicht folgen muß.
(4) thrasea · 18. August 2019
Eine abscheuliche Tat. @2 Wow, ich bin beeindruckt. Wenn man den Entwicklungsstand eines Heranwachsenden an seinem Umgang erkennt, brauchen wir ja keine Gutachter mehr.
(3) Inout · 18. August 2019
Nur noch Kranke menschen auf der welt :( zum Kotzen
(2) Troll · 18. August 2019
Da der 19jährige mit einem 21jährigen verkehrt hat und gemeinsam tätig war, sehe ich da eigentlich keine Reifeverzögerung (außer der 21jährige hätte den 19jährigen angestiftet und dazu überredet). Daher denke ich, daß beide nach Erwachsenemstrafrecht verurteilt werden. Aber warten wir es mal ab.
(1) Folkman · 18. August 2019
Was leben wir in einer rasend kaputten Welt voller Psychos :-( Die 2 Minusse in wenigen Minuten sind der Beleg, dass ich ganz richtig liege :-/
 
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