Kassel (dpa) - Ein Schulbegleiter hilft einem behinderten Kind auf einer Regelschule - doch wer zahlt? Darüber entscheidet heute das Bundessozialgericht. Das Mädchen mit Down-Syndrom wurde mit Billigung des Schulamtes in der ersten Grundschulklasse gemeinsam mit nicht behinderten Kindern ...

Kommentare

(5) kiritiano · 09. Dezember 2016
@4 ..normalerweise wird vor der Inanspruchnahme des Schulbegleiters ein Antrag gestellt , der alle nötigen Positionen enthält. Mit dem Bescheid wird dieser dann täglich umgesetzt. Wenn nachträglich Positionen beansprucht werden , die nicht im Bescheid beinhaltet sind , dann muss die Stadt nicht zahlen.
(4) flowII · 09. Dezember 2016
ist zwar fuer den sachverhalt meines erachtens uninteressant aber in welchem zeitraum entstehen denn die 18.200€ kosten
(3) kiritiano · 09. Dezember 2016
Das ist doch in den Rechtsvorschriften eindeutig geregelt. Da hat der Stadtkämmerer bestimmt so eine Idee gehabt , irgendwo mit dem Sparen anzufangen.
(2) madkf · 09. Dezember 2016
Ganz klar Kostenübernahme... der minus und die stadt sollten sich schämen...
(1) colaflaschi · 09. Dezember 2016
Die Kosten sollten meiner Meinung nach auf jedenfall übernommen werden ... So eine angeborene Krankheit ist eigentlich schonmal die Arschkarte schlechthin, mein Beileid, aber dann dafür auch praktisch doppelt bestraft zu werden, indem man es verweigert für die Unterstützung im normalem Leben zu übernehmen, geht garnicht ...
 
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