Leverkusen (dpa) - Eine 40-Jährige hat in Leverkusen eine Diebin zur Strecke gebracht - mit einem kräftigen Schlag mit einem Schuh und zwei schallenden Ohrfeigen. Die Frau hatte in einem Schuhgeschäft ihre Handtasche an den Kinderwagen gehängt. Durch den Schrei einer anderen Kundin erwischte die ...

Kommentare

(3) k293295 · 08. Oktober 2010
@1,2: Nein, das Festhalten bis zum Eintreffen der Polizei ist durch den "Jedermann-§" abgedeckt, und auch der Schlag mit dem Schuh ist nicht unverhältnismäßig, weil da die "Schrecksekunde" gilt. Nur wenn bleibende Schäden (z. B. gebrochene Knochen) zurückbleiben, ist das unverhältnismäßig. Man darf einen Dieb auch zu Boden drücken, dann aber nicht mehr drauftreten.
(2) Phimaus · 08. Oktober 2010
@ 1 daran habe ich auch gerade gedacht! Und wenn nicht mal Freiheitsberaubung ("festhalten") hinzukommt. Oh ha, ich weiß nicht, wie ich reagiert hätte.
(1) k1951 · 08. Oktober 2010
und nun hat sie ein Problem: Der Anwalt der Diebin wird sie auf Körperverletzung verklagen (Unverhältnissmäßigkeit der Mittel).
 
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