(pressebox) Hamburg, 22.01.2015 - Der im innergemeinschaftlichen Wirtschaftsverkehr der EU teilnehmende Unternehmer ist verpflichtet, in der sogenannten Zusammenfassenden Meldung (ZM) auch die innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen (z.B. Dienst-leistungen) anzugeben. Hierfür müssen die ...