Kirchheim bei München, 11.10.2017 (lifePR) - Zugleich entschieden die Richter allerdings, dass ein Schmerzspray, das im Sortiment der Apotheke war, nicht beworben werden darf, da es der arzneimittelrechtlichen Zulassungspflicht unterliegt. Ein Apotheker bot unter der Internetdomain „ www.tattoo- ...

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