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Außerdem dürfte § 57 Abs. 1 Nr. 2 (Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit) entgegen stehen. Bei Magnus Gäfgen (jetzt heißt er ja anders; warum diese Namensänderung eines verurteilten Schwerverbrechers überhaupt "durchging", ist für mich nicht nachvollziehbar) ist m.E. ganz sicher eine weitere Vollstreckung geboten: Besondere Schwere der Schuld und Gefahr für die Allgemeinheit.