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Doch, lebenslang bedeutet auch in Deutschland lebenslang, wie ich in @3 schon schrieb. Und auch du beschreibst es im Grunde genommen richtig, ziehst nur nicht den richtigen letzten Schluss daraus: bei einer Verurteilung zu lebenslanger Haft KANN nach frühestens 15 Jahren ein Antrag auf Bewährung und vorzeitige Haftentlassung gestellt werden, muss aber nicht. Wird dieser Antrag nicht gestellt, bleibt der Verurteilte in Haft. Von Seiten der Justiz wird ohne Antrag kein Versuch unternommen, (2)