(lifepr) Düsseldorf, 01.07.2015 - Eine Person, die auf ein ihr angebotenes Betriebsessen verzichtet, muss keine Kürzung der ergänzenden Leistungen zur Grundsicherung hinnehmen. Im konkreten Fall bekam eine Verkäuferin für sich und ihr Kind Hartz-IV-Leistungen, weil ihr Einkommen von rund 1.000 Euro ...