Moskau (dpa) - Kaum ein Richterspruch war so umstritten wie das Urteil gegen drei junge Frauen der kremlkritischen Punkband Pussy Riot. Die Aktivistinnen hatten am 21. Februar 2012 in der Moskauer Erlöserkathedrale, einem Heiligtum der russisch-orthodoxen Kirche, mit einem «Punkgebet» gegen die ...

Kommentare

(5) ichundich · 24. Dezember 2013
bei aller Kritik an WP, das sind doch keine "Aktivistinnen", diese XXX-Filmchen--Darstellerinnen (mind. eine). Die dt. Medien-Einheits-Journalie sollte mal einen Blick in StGB werfen: Wer den Gottesdienst ...stört oder ...beschimpfenden Unfug verübt, wird ...bestraft.
(4) Stiltskin · 24. Dezember 2013
Rußland und das Recht auf freie ungestörte Religionsausübung- das passt vorne und hinten nicht. Selbstverständlich waren sowohl die Aktion von Pussi Riot als auch das Urteil politisch motiviert- Putin, der in meinen Augen 'kein lupenreiner Demokrat' ist, hat sich schlicht persönlich angegriffen gefühlt und hat reagiert. Und jede Wette, wären nicht in wenigen Wochen die Olympischen Winterspiele, es hätte weder eine Amnestie für Pussy Riot noch einen Gnadenerlass für Chodorkowski gegeben.
(3) k432031 · 23. Dezember 2013
Zweifelhafte Verurteilungsumstände und nun eine Zweifelhafte Amnesie. Die letzte Pussy Riot-Aktivistin nannte benannte die farce beim Namen als sie das ganzr als Show bezeichnete. @1 u. @2 Na klar war das ganze Politisch Motiviert, die Punkmusikerinnen sind ja nicht einfach nur Musiker sondern wie oben von mir schon erwähnt "Politische Aktivistinnen".
(2) k293295 · 23. Dezember 2013
Der "religiöse Hass" ist an den Haaren herbeigezogen, denn ganz klar war das ne politsche Aktion. Trotzdem hat @1 recht, das wäre auch in Deutschland strafbar gewesen, auch wenn 2 Mütter kleiner Kinder dafür höchstwahrscheinlich nur ne Bewährungsstrafe - evtl. mit Geldauflage oder Sozialstunden - gekriegt hätten, wenn sie so ne Nummer z. B. im Kölner Dom abgezogen hätten.
(1) ichundich · 23. Dezember 2013
§ 167 Störung der Religionsausübung (1) Wer 1. den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört oder 2. an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
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