@6: Ja, hab ich! Wenn ich essen gehe, will ich essen gehen und nicht zeugen gehen. Wenn ich Zeuge von irgendwas bin, melde ich mich von ganz alleine bei der Polizei.
Die Daten der Gäste werden (gilt jetzt für Baden-Württemberg) ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben. Von Strafverfolgungszwecken steht in den Rechtsgrundlagen rein gar nichts - und ein Straftäter wird den Teufel tun, seinen echten Namen anzugeben... Und übrigens darf es aus Datenschutzgründen keine KontaktLISTEN geben: Jeder Gast bekommt seinen eigenen Zettel, der nach vier Wochen geschreddert wird.
Wovor fürchtet Ihr Euch eigentlich. Verkauft Ihr Drogen unterm Restauranttisch oder steht Ihr auf und schlagt dem Wirt aufs Maul? Dann wären Eure Daten ein Problem. Es geht zum Beispiel darum, Zeugen zu finden. Habt Ihr damit Probleme?
Welcher Straftäter wird denn seine richtigen Daten angeben? Die Wirte haben nicht das Recht die Korrektheit zu überprüfen. Sehe ich also als vorgeschobenes Argument, den Ausnahmefall.
mal wieder typisch - erst heißt es, die Daten werden nur zum zwecke Corona verwendet und dann plötzlich im "Ausnahmefall" - finde ich überhaupt nicht korrekt