(pressebox) Karlsruhe, 16.07.2015 - Wenn ein Beschäftigter eines Betriebes einen Beschäftigten eines anderen Betriebes fahrlässig verletzt, gibt es im Arbeits- bzw. Sozialrecht eine Besonderheit: Der Schadensverursacher haftet nicht: Der Verletzte muss/kann sich jetzt nur noch an seine eigene ...

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