Kiel - Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, wenn sie aufgrund von Komplikationen nach einer Tätowierung arbeitsunfähig werden. Das Gericht bestätigte damit ein Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg, wie es am […] mehr

Kommentare

5deBlocki27. Juni 2025
@3 In meiner Ausbildungsfirma mussten wir unterschreiben, dass bestimmte Sportarten verboten sind. Ein Kollege hat sich dann beim Ausüben einer dieser Sportarten verletzte und musste Urlaub nehmen.
4Irgendware27. Juni 2025
@3 : Ich denke, der Hauptteil der Argumentation bezieht sich neben dem bewussten Eingehen des Risikos auch auf die Häufigkeit mit 5%, die sehr zeitnah eintreten kann. Bei Rauchenden dürfte es nicht so sein, da eine spätere Erkrankung sich nicht zweifelsfrei auf das Rauchen zurückschließen lässt. Der Fall mit Extremsportarten ist wiederrum interessant, da wäre auch die Häufigkeit zu ermitteln und die Fragestellung, ob Erkrankungen und Unfälle gleich zu behandeln sind.
3thrasea27. Juni 2025
Spannend. Die Argumentation dürfte aber sicher nicht auf Komplikationen bei Tattoos beschränkt bleiben. Was ist denn z. B. beim Ausüben einer Extremsportart oder auch nur Fußballspielen, Skifahren? Was ist bei Menschen, die unter Alkoholeinfluss oder unter Drogen am Verkehr teilnehmen und sich verletzen? Was ist mit Raucherinnen und Rauchern? Wird da in Zukunft bei Erkrankungen auch die Lohnfortzahlung gestrichen? Ist das wirklich zu Ende gedacht?
2jub-jub27. Juni 2025
War die Person nicht krankgeschrieben? Normalerweise bekommt der Arbeitgeber bei einer Krankschreibung nur mit, daß man krankgeschrieben ist und nicht weshalb, da den Arbeitgeber die Diagnose nichts angeht.
1hichs27. Juni 2025
Ein sehr gutes Urteil.