Karlsruhe (dpa) - Das Bundesverfassungsgericht schützt die kleinen Parteien: Die Fünf-Prozent-Hürde bei Europawahlen ist unzulässig. Die großen Parteien dürfen sich damit keine Konkurrenz vom Hals halten. Die Sperrklausel verstoße gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der ...

Kommentare

(7) klaesi · 09. November 2011
@6 Wieso sollten Politiker da auch anders sein als der "gemeine Mensch"?
(6) Thorsten0709 · 09. November 2011
@3 hast du bei den heutigen Politikern schonmal erlebt, das die was gelernt haben (zB die Weimarer Republik)? Selbst aus verlorenen Wahlen werden kaum noch Schlüsse gezogen. Fehlverhalten der Politiker wird NICHT eingesehen. Usw. usw.
(5) 2fastHunter · 09. November 2011
@4: Dabei ging es doch aber nur um die Überhangmandate und nicht um die 5%-Hürde. Oder irre ich mich?
(4) k293295 · 09. November 2011
@2: Na, DAS hatte das BVerfG ja schon festgestellt. Jetzt isses zwar geändert, aber die Vorgaben des Gerichts sind keinen Meter erfüllt. Da wird's die nächsten Klagen geben. Bis das BVerfG nicht mal ne Wahl in Bausch & Bogen für ungültig erklärt, wird sich der Rechtsbruch auch nicht ändern.
(3) romanti-c-ker · 09. November 2011
Bislang habe ich geglaubt, wir hätten aus der Weimarer Republik etwas gelernt. Aber nach diesem Urteil sind wir ja meilenweit davon entfernt.
(2) k425889 · 09. November 2011
So gesehen müßte dann aber auch das Bundes-Wahlrecht verfassungswidrig sein?
(1) Ravishe · 09. November 2011
Und bei Bundes-bzw. Landtagswahlen ist das mit der 5%-Hürde in Ordnung?!?
 
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