@
1
Dann lies mal § 266 StGB (Untreue): "Wer die ihm [...] eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen mißbraucht oder die ihm [...] obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Bestechung und Bestechlichkeit spricht für sich. Ich denke, da werden noch mehr Details ans Licht kommen.