
Düsseldorf, 03.06.2026 (lifePR) - Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat laut ARAG Experten entschieden, dass Vertragsangebote per WhatsApp rechtlich als Angebote „unter Abwesenden“ gelten, da Nachrichten zwar schnell versendet werden, aber nicht sofort gelesen oder beantwortet werden müssen.
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