
Wiesbaden, 29.10.2025 (PresseBox) - „Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.“ Dieser einfache und nachvollziehbare Satz aus Paragraf 238, Absatz 1
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