
Karlsruhe (dpa) - Ein E-Mail-Anbieter muss bei einer ordnungsgemäß angeordneten Telekommunikationsüberwachung auch die IP-Adressen der Nutzer übermitteln. Das gilt nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts auch dann, wenn der Dienstanbieter die IP-Adressen aus Datenschutzgründen nicht
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