
Brüssel (dpa) - Die Artikel vier und fünf des Nato-Gründungsvertrages vom 4. April 1949 sind Kernelemente des Verteidigungsbündnisses. Vor allem Artikel Fünf gilt als Herzstück - in ihm ist der sogenannte Bündnisfall geregelt. Artikel Vier besagt: «Die Parteien werden einander konsultieren, wenn
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