
Zürich / Wien / München, 01.04.2026 (PresseBox) - Es ist gängige Praxis, aber selten offiziell geregelt: Der Recruiter gibt den Namen des Kandidaten bei Google, LinkedIn, Facebook oder Instagram ein. Doch was technisch einfach ist, ist rechtlich hochkomplex. In der Schweiz (revDSG) und der EU
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