Karlsruhe (dts) - Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das entschied das […] mehr

Kommentare

2seepferd10. Januar 2020
Selbst wenn man nur einen Teil als Werbungskosten zurückerstattet bekommen hätte! So verschuldete man sich schon praktisch bis in die Steinzeit, bevor man überhaupt erst Geld verdient, sofern nicht ein vermögendes Elternhaus hinter einem steht oder man zusätzlich noch arbeiten gehen muss um die Ausbildung/Studium bezahlen zu können, vor allem bei Fächern die hohen fünfstelligen Betrag kosten. Das kann schon zu einer Selektion bei den Studierenden oder Auszbildenden führen.
1Joywalle10. Januar 2020
Das ist dann mal wieder ein neuer Freifahrtschein für weitere Steuererhöhungen, versteckt hinter der Senkung abzugsfähiger Beträge.