@
3
: Genau lesen: nur, wenn der Betreffende auch die Staatsangehörigkeit desjenigen Staates besitzt, dessen Streitkräften er beigetreten ist. Stellt sich die Frage: haben diese Extremisten a) überhaupt eine doppelte Staatsangehörigkeit und b) sind die Aufständischen, die gegen die regulären syrischen Streitkräfte kämpfen, ein vergleichbarer Kampfverband im Sinne dieses Gesetzes?