Karlsruhe (dts) - Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Mietern beim Kündigungsschutz gestärkt. Die Kündigungsschutzklausel eines kommunalen Wohnungsträgers bei Immobilienveräußerung begründe eigene Schutzrechte des Mieters, urteilten die Karlsruher Richter am Mittwoch. Konkret ging es in dem ...

Kommentare

(5) anddie · 14. November 2018
Naja, man kann sich vom Sozialhilfeträger auch eine Mietgarantie geben lassen. Die kann man als H4-Empfänger nicht ohne weiteres widerrufen. Aber es ist vermutlich eh so, dass einige wenige das System ausnutzen und dadurch ein schlechtes Licht auf alle fällt.
(4) Chris1986 · 14. November 2018
@3 Das Problem ist aber, der H4 Empfänger muss das nach § 22 Abs. 7 SGB II beantragen, dass das Geld direkt zum Vermieter geht. Während dem laufenden Mietverhältnis kann der H4 Empfänger das aber auch einfach wieder rückgängig machen und somit die Miete zuerst über sein Konto laufen lassen. Damit hat der Vermieter grundsätzlich keine Sicherheit. Ebenso hat der Vermieter keine Ansprüche gegen das Amt. Werden NK-Nachzahlungen nicht geleistet oder sonstiges, bekommt man vom Amt nichts.
(3) Triple-A · 14. November 2018
@2 Ich habe erst kürzlich mit einem Vertreter einer der grössten Anbieter von Mietwohnungen in Deutschland gesprochen. Dieser hat gesagt, dass sie sehr gerne an Hartz4-Empfänger vermieten, weil man da eben keinen Streit hat (Kontakt nur zum Amt) und die Mietzahlungen sicher eingehen. Viel sicherer, als wenn man mit einem Privatmann streiten muss, der z.B. auf einmal arbeitslos wird.
(2) Chris1986 · 14. November 2018
@1 Dank dem deutschen Mietrecht vermietet man auch ungerne an Menschen mit niedrigem Einkommen. Denn wenn da mal die Miete ausbleibt lässt sich da nichts mehr wiederholen nachdem man den langen, teuren und schweren Weg gegangen ist den säumigen Mieter mal aus der Wohnung zu bekommen.
(1) Allegroman · 14. November 2018
Als Vermieter sollte man sich genau überlegen, was man in den Mietvertrag schreibt.
 
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