
Karlsruhe (dts) - Der Samstag zählt bei der Frist zur Zahlung der Miete bis zum dritten Werktag eines jeden Monats nicht mit. Das entschied am Dienstag der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Demnach gelte der Samstag nicht als eigentlicher Werktag und könne somit nicht in eine Mietzahlungsfrist
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