Hamburg (dpa) - Der Rechtsstreit um das Gedicht «Schmähkritik» des TV-Moderators Jan Böhmermann (35) geht wohl in eine weitere Runde. Das Hamburger Landgericht gab einer Klage des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan (62) teilweise statt. Böhmermanns Anwalt Christian Schertz kündigte […] mehr

Kommentare

19mceyran11. Februar 2017
Gute Entscheidung. Anstelle der fehlenden Verse kann Herr Böhmermann ja neue, nicht ehrverletzende Verse hineindichten.
18tastenkoenig10. Februar 2017
Auslöser des Ganzen war ja die vollkommen überzogene Reaktion E.s auf den vergleichsweise harmlosen Song bei extra3. Da wollte er mal die tatsächlichen Grenzen der Satire ausloten. Natürlich hat Böhmermann daher zumindest ins Kalkül gezogen, dass es vor Gericht gehen würde. Er hat mal erzählt, dass sie das vorher rechtlich alles abgeklopft haben und auch den "Majestätsbeledidigungs"-Paragraphen auf dem Schirm hatten. Geschockt war er von der Kanzlerin ("bewusst ehrverletzend" -> Vorverurteilung)
17webstarmedia.eu10. Februar 2017
Ich Frage mich ob dies alles nicht von beiden Seiten so gewollt, war. Da in der Satire man andere Mittel kennt als Personen direkt mit Namen zu nennen. Daher, denke ich das dies schon im Voraus, so geplant war. Das ein Staatsoberhaupt gegen eine Satire versucht sich zu währen, ist normal und war meiner Meinung nach bereits eingeplant. Gut ich hoffe halt nur das Gerichte nicht ständig zum Spielball werden. Da sie sicher besseres zu tun haben.
16Haase10. Februar 2017
Und P.S.: Gegen dieses Urteil ist Berufung möglich. Und ich glaube, da wird auch jemand in Berufung gehen... Da ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Das könnte ein Lehrbuch-Fall werden.
15Haase10. Februar 2017
Liebe klamm-Kommentatoren, hier geht es nicht um das strafrechtliche Verfahren gegen Jan Böhmermann. Es geht um eine zivilrechtliche / presserechtliche Klage von Erdogan, inwieweit dieses Gedicht (teilweise) veröffentlicht werden darf. Das ist quasi wie bei einem unliebsamen Artikel in der Bild, der nachweislich zur Hälfte nicht stimmt - da kann man auch die Verbreitung (teilweise) verbieten.
14Tommys10. Februar 2017
Komisch, dass es vorher in einer Meldung noch hiess: "Böhmermann-Gedicht «Schmähkritik» bleibt in Teilen verboten" <link> und darin: .........." darf nach einer Entscheidung des Hamburger Landgerichts bestimmte Passagen seines Gedichtes «Schmähkritik» nicht mehr veröffentlichen. "
13Marc10. Februar 2017
Hinzu kommt, dass (die Struktur des Internet ist "schuld") das Video noch immer nach Monaten bei YouTube online ist ;-)
12Marc10. Februar 2017
"Zuvor hatte Böhmermann allerdings ausdrücklich erklärt, anders als Satire sei solch ein «Schmähgedicht» in Deutschland nicht zulässig. Er habe damit den Unterschied zwischen erlaubter Satire und verbotener Schmähkritik zeigen wollen." Herr Böhmermann hat wohl vergessen aus Herrn Erdogan eine fiktive Person zu machen...an dieser fiktiven Person hätte er das Beispiel bringen können...und jeder hätte verstanden um wen es geht, auch wenn Vergleiche "mit lebenden Despoten" rein zufällig sind ;-)
11k47464710. Februar 2017
@10 möglich, aber der Steinewerfer sollte ja verurteilt werden, und da hat sich ein Großteil gegen aufgelehnt, weil der Hass auf die Fensterscheibe größer war :P
10Zorro10. Februar 2017
@9 : Das Urteil ist grundsätzlich falsch. Einfaches Beispiel. Ich stelle mich mit einem Stein vor ein Schaufenster und sage, es ist verboten die Schaufensterscheibe einzuwerfen. Dann tue ich das. Dann kann ich zwar wegen Sachbeschädigung belangt werden, aber du kannst den Stein nicht verbieten ....
9k47464710. Februar 2017
Ziegenficker u.ä. ist weder Satire oder WItz, noch hat es irgendwas mit Kritik zu tun. Diese Urteil kann ich gut nachvollziehen
8tastenkoenig10. Februar 2017
Davon abgesehen hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach §§103/104 gar nicht eröffnet. Dieses Urteil müsste sich demnach auf den normalen Beleidigungsparagraphen stützen.
7tastenkoenig10. Februar 2017
@5 : Warum sollten die §§ nicht angewendet werden können? Wenn Du den Passus mit dem Aufenthalt im Inland meinst, dann lies noch einmal genau nach - der kommt nach dem "oder" und bezieht sich daher nicht auf das Staatsoberhaupt, sondern auf die Regierungsmitglieder. <link>
6anthonius10. Februar 2017
Ob es wohl noch einen Film "Türkei second" geben wird?
5Alphafly10. Februar 2017
Erdogan bezieht sich ja auf den § 103 in Verbindung mit § 104a was auf Ihn aber zu dem Zeitpunkt gar nicht angewendet werden konnte. Die Türkei ist (noch) eine "Parlamentarische Republik" und keine "konstitutionelle Monarchie". Warum also erlaubt man diesem Diktator unser Recht zu beugen? Wen Er keine Kritik ertragen kann dann ist Er als Staatsoberhaupt genauso ungeeignet wie Trump. Solange Erdogan noch Präsident ist MUSS man Witze über Ihn machen genauso wie wir es über unsere Politiker machen.
4FichtenMoped10. Februar 2017
@2 : Das ist doch alles eine Sache der Auslegung. Es gab da gestern doch ein Urteil, dass Religionsfreiheit über Religionsneutralität steht, solange keine Gefährdung davon ausgeht. Ob das nun gut oder schlecht ist, weiß ich nicht. Wäre der Fall Erdogan allgemeingültig, so müsste man doch 80% aller Witze 'verbieten' und müsste 5x überlegen, bevor man etwas sagt.
3Folkman10. Februar 2017
Um Erdogans Ego muss man sich nach diesem Urteil jedenfalls keine Sorgen machen...
2Marc10. Februar 2017
@1 in diesem Fall stimme ich Dir emotional zu, aber die Meinungsfreiheit geht nun mal nur so weit wie sie Rechte Dritter nicht verletzt. Sonst könnte man auch rassistische, menschenverachtende Äußerungen tätigen/verbreiten und sich auf die Meinungsfreiheit stützen. Ein negatives Beispiel twittert aktuell nahezu täglich über den Atlantik, aber auch viele politisch extreme Gruppierungen hierzulande zeigen hier Negativbeispiele auf.
1Dackelmann10. Februar 2017
Man sollte die klage abweisen und der Welt damit zeigen das bei uns Meinungsfreiheit herscht. Wir sollten auch nicht zulassen das Despoten uns vorschreiben was wir dürfen oder nicht.