Karlsruhe (dpa) - Der Bundesgerichtshof (BGH) mahnt die Gerichte zu einer gründlicheren Prüfung von Mieterkündigungen wegen Eigenbedarfs. Alle Umstände des Einzelfalls müssen genau angeschaut werden, wie aus einem am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Urteil hervorgeht. Eine schematische […] mehr

Kommentare

2Mehlwurmle02. Februar 2020
Da kann ich ja echt froh sein, dass mir sowas in einer Genossenschaftswohnung nicht passieren kann. Man sollte jedoch einen Schadenersatzanspruch des rausgeklagten Mieters einführen, wenn innerhalb von x-Jahren die Wohnung durch den Vermieter nicht mehr zum Eigenbedarf genutzt wird, sondern fremdvermietet.
1krebs7701. Februar 2020
Tja ... und deshalb darfst du nach 56 Jahren Wohndauer, im zarten Alter von 60 Jahren, 3 Jahre vor der Rente aus deiner Wohnung ausziehen um deinem neuen Vermieter das Recht ein zu räumen vor Gericht zu lügen und statt mit seinen Kinder, mit fremden Kindern, nämlich Tageskindern in die Wohnung ein zu ziehen in der du aufgewachsen bist. Als dank das du so nett warst erlaubt man dir Harz 4 zu beziehen wenn du dir keine Wohnung leisten kannst.(O-Ton Richterin ).