@
6
Woher hast du denn das? Das sagen die Verfasser der Studie nicht einmal selber, fragt sich dann wohl eher, wer da wieder versucht, die Studie zu instrumentalisieren. @all politische Vielfalt kombiniert mit höchster Fachkompetenz ist im BVerfG nicht ungewollt, worauf sich auch das Auswahlverfahren für die Benennung begründet. Die beiden Senate müssen immer mehrheitlich entscheiden, z.T. mit 2/3 Mehrheit, d.h. es müssen immer mindestens 5 Richter zustimmen. Vorher erfolgt fachliche (2)