@8
Ich rede generell nur vom "allgemeinen Standardfall" oder den Dingen, die gerade zum Artikel passen. Die ganzen Feinheiten und Details sind ja oft nicht von Belang oder Interesse.
@2
: Es gibt auch Täter die nicht verurteilt werden (bzw werden können): Bagatelldelikt, Schuldunfähigkeit, Verjährung, ... @7
: Bei Zivilprozessen ist die Staatsanwaltschaft nicht beteiligt.
@6
Danke für den Hinweis. (Bezüglich der Leertaste) Allerdings wenn die Strafbehörde einen Täter nicht belangt (weil verstorben), dann muss das Opfer in einem Zivilverfahren viel mehr Eigenleistung erbringen, bevor die Staatsanwaltschaft tätig wird. (Genau wegen dem Schadensersatz)
@3
(Man darf kein Leerzeichen zwischen @ und Zahl lassen, sonst bekommt man keine rote Benachrichtigung) Im Strafrecht stellt der Tod ein Verfahrenshindernis dar und eine Klage würde fallen gelassen werden. Im Zivilrecht kann aber auch ein Verstorbener verklagt werden, z.B. für Schadensersatz etc.
@ 4 Ich nehme an das er an seinen Brandwunden erlegen ist ... Zitat;" Einen Tag nach der Attacke in einem Schweizer Zug ist auch der tatverdächtige Mann gestorben."
Ja was jetzt ? Täter oder Tatverdächtiger ?
Entweder war er Täter, was man ja Anhand der Ausagen bestätigen könnte oder er wird nur als Opfer für die Tat angenommen. Was ermittelt denn hier die Behörde?
Ach so, er wurde nicht Festgenommen, deswegen nur Tatverdächtiger...