Karlsruhe/Hannover (dpa) - Gut zwei Jahre nach der Messer-Attacke auf einen Polizisten in Hannover ist das Urteil gegen die jugendliche IS-Sympathisantin Safia S. rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Revision gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle zurück. Die […] mehr

Kommentare

8CashKarnickel20. April 2018
Oh, ist die Juristen-Tagung der Rechts-Experten Heute auf Klamm? Ist ja ungeheuerlich!
7k1572819. April 2018
@6 Ich habe aus Versehen den ersten Paragraphen zitiert, dann nochmal für die Revision: § 358 (2) StPO: "(2) 1Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. " Das Ergebnis bleibt das Gleiche: Eine Verschlechterung war nicht möglich.
6k29329519. April 2018
@1 : Uiih, Alter! Das konntest Du beim Freiburger Missbrauchsfall aber besser. Du verwechselst hier das Geschlecht, das Alter, Mordversuch mit Mord, und offensichtlich Revision mit Berufung. @5 : Auch Dir sei freundlich gesagt, dass es nicht um Berufung sondern Revision ging. Revision, die einzig auf Strafminderung oder -verschärfung abzielt, ist unzulässig.
5k1572819. April 2018
@1 Auszug aus der StPO "§ 331 Verbot der Verschlechterung (1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat." Sprich: Eine Berufung, die der Anwalt einlegt, kann niemals zu einer Verschlechterung der Strafe führen
4k4978219. April 2018
@3 Na hier steht das doch, oder? "Der Mann überlebte schwer verletzt. " Vielleicht denkt ja @1 dass das dasselbe ist ;)
3flowII19. April 2018
wie kommst du denn jetzt auf mord?
2k4978219. April 2018
@1 Erstens es ist eine Sie. Zweitens laut Bericht ist sie aktuell 17. Was willst Du da mit dem Erwachsenenrecht? Selbst bis mindestens 21 Jahre hatte ein/e Psychologe/in ihr ein Verhalten bescheinigen müssen um nach dem Erwachsenenrecht abgeurteilt zu werden.
1Troll19. April 2018
Mit 6 Jahren Haft für Mord ist das Urteil doch eh schon ziemlich glimpflich ausgegangen. Der hat Glück, daß man mit 17 noch Jugendstrafrecht anwendet. Ab 18 kann (und ab 21 wird zwangsläufig) Erwachsenenstrafrecht angewandt. Und da sieht das StGB für Mord nur eine Strafe vor, nämlich lebenslänglich. Da wäre es doch taktisch eh unklug gewesen, in Revision zu gehen. Die Gefahr, daß die Strafe dann höher ausfällt, sollte dem Angeklagten doch zu riskant sein.